Artikel 21 VO (EU) 2022/1616
Allgemeine Verpflichtungen, die sich aus der Zulassung eines Recyclingverfahrens ergeben
(1) Die Zulassung eines Recyclingverfahrens berührt nicht die zivil- und strafrechtliche Haftung eines Unternehmers in Bezug auf das zugelassene Recyclingverfahren, eine Recyclinganlage, in der das Verfahren angewandt wird, recycelten Kunststoff und Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die mit dem Recyclingverfahren hergestellt wurden, sowie Lebensmittel, die mit solchen Materialien oder Gegenständen in Berührung kommen.
(2) Der Zulassungsinhaber oder ein Recycler unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle neuen wissenschaftlichen oder technischen Informationen, die sich auf die Bewertung auswirken könnten, auf der die Zulassung beruht.
(3) Ein Zulassungsinhaber kann Dritten gestatten, eine Dekontaminierungsanlage unter seiner Lizenz als Recycler zu betreiben. Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass diese Recycler alle erforderlichen Informationen, Anweisungen und Unterstützung erhalten, um sicherzustellen, dass der Betrieb der Anlage und der daraus resultierende recycelte Kunststoff dieser Verordnung entsprechen.
(4) Der Zulassungsinhaber teilt der zuständigen Behörde in dem Hoheitsgebiet, in dem er ansässig ist, und der Kommission unverzüglich jede Änderung seiner Kontaktdaten, seiner Handels- und Unternehmensbezeichnungen oder anderer Informationen in dem gemäß Artikel 24 eingerichteten Register sowie sonstige für die Zulassung eines Recyclingverfahrens relevante Informationen mit.
(5) Der Zulassungsinhaber unterrichtet die zuständige Behörde in dem Hoheitsgebiet, in dem er niedergelassen ist, und die Kommission unverzüglich darüber, wenn er seine Aufgaben als Zulassungsinhaber gemäß diesem Artikel nicht mehr wahrnehmen kann oder wird. Der Zulassungsinhaber legt alle erforderlichen Informationen vor, damit die Kommission entscheiden kann, ob die Zulassung eines Recyclingverfahrens geändert oder widerrufen werden sollte.
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