Artikel 20 VO (EU) 2022/1616

Von der Behörde veröffentlichte Leitlinien

(1) Die Behörde veröffentlicht im Einvernehmen mit der Kommission ausführliche Leitlinien für die Erstellung und Einreichung des Antrags unter Berücksichtigung der Standarddatenformate – soweit vorhanden – gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der entsprechend gilt.

(2) Für jede geeignete Recyclingtechnologie, für die die Zulassung einzelner Recyclingverfahren erforderlich ist, veröffentlicht die Behörde wissenschaftliche Leitlinien mit einer Beschreibung der Bewertungskriterien und des wissenschaftlichen Bewertungsansatzes, den sie zur Bewertung der Dekontaminierungsleistung dieser Recyclingverfahren anwenden wird. In den Leitlinien sind die Informationen anzugeben, die mit dem Zulassungsantrag für ein Recyclingverfahren, bei dem diese spezifische Technologie angewandt wird, vorgelegt werden müssen.

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