Artikel 19 VO (EU) 2022/1616
Zulassung eines einzelnen Recyclingverfahrens
(1) Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde, der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und anderer legitimer Faktoren, die für den betreffenden Sachverhalt relevant sind, prüft die Kommission, ob das einzelne Recyclingverfahren die Bedingungen für die Verwendung der dabei angewandten geeigneten Recyclingtechnologie erfüllt und damit Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff herstellt werden, die Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen und mikrobiologisch sicher sind.
Die Kommission erstellt einen Entscheidungsentwurf, der an den Antragsteller gerichtet ist und in dem die Zulassung des Recyclingverfahrens erteilt oder verweigert wird. Es gelten Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
Stimmt der Entscheidungsentwurf nicht mit der Stellungnahme der Behörde überein, erläutert die Kommission die Gründe für ihre Entscheidung.
(2) Eine Entscheidung über die Erteilung der Zulassung enthält Folgendes:
- a)
- die Zulassungsnummer des Recyclingverfahrens (RAN — Recycling Process Authorisation Number);
- b)
- die Bezeichnung des Recyclingverfahrens;
- c)
- die in Anhang I aufgeführte Recyclingtechnologie, für die das Verfahren zugelassen ist;
- d)
- Name und Anschrift des Zulassungsinhabers;
- e)
- einen Verweis auf die Stellungnahme der Behörde, auf die sich die Entscheidung stützt;
- f)
- etwaige besondere Anforderungen an die Durchführung des Dekontaminierungsverfahrens, der Vor- und Nachbehandlung, die die allgemeinen Anforderungen gemäß Artikel 6, 7 und 8 oder Artikel 9 ergänzen oder davon abweichen;
- g)
- etwaige besondere Anforderungen an die Überwachung und Überprüfung der Übereinstimmung des Recyclingverfahrens mit den Zulassungsbedingungen;
- h)
- alle Bedingungen, Spezifikationen und besonderen Kennzeichnungsanforderungen für die Verwendung von recyceltem Kunststoff aus dem Verfahren.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
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