Artikel 18 VO (EU) 2022/1616
Stellungnahme der Behörde
(1) Die Behörde veröffentlicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang eines gültigen Antrags eine Stellungnahme dazu, ob bei dem Recyclingverfahren die verwendete geeignete Recyclingtechnologie so eingesetzt werden kann, dass die damit hergestellten Materialien und Gegenstände aus Kunststoff Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen und mikrobiologisch sicher sind.
Die Behörde kann die in Unterabsatz 1 vorgesehene Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern. In einem solchen Fall begründet sie die Verlängerung gegenüber dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten.
(2) Die Behörde kann den Antragsteller gegebenenfalls ersuchen, die dem Antrag beigefügten Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich oder mündlich zu ergänzen. Wenn die Behörde zusätzliche Informationen verlangt, wird die in Absatz 1 genannte Frist ausgesetzt, bis diese Informationen vorliegen.
(3) Die Behörde
- a)
- prüft, ob die vom Antragsteller übermittelten Informationen und Unterlagen Artikel 17 Absatz 5 entsprechen; in diesem Fall wird der Antrag als zulässig betrachtet;
- b)
- unterrichtet den Antragsteller, die Kommission und die Mitgliedstaaten, wenn der Antrag unzulässig ist.
(4) Die Stellungnahme der Behörde enthält folgende Informationen:
- a)
- die Identitätsangaben und Anschrift des Antragstellers;
- b)
- die in Anhang I Tabelle 1 zugewiesene Nummer der geeigneten Recyclingtechnologie, die bei dem Verfahren eingesetzt wird;
- c)
- eine kurze Beschreibung des Recyclingverfahrens, einschließlich einer kurzen Beschreibung der erforderlichen Vor- und Nachbehandlungsstufen, eine Beschreibung des Kunststoff-Eingangsmaterials sowie der Bedingungen und Beschränkungen für die Verwendung des Ausgangsmaterials;
- d)
- ein Fließschema des Dekontaminierungsverfahrens, aus dem die Reihenfolge der einzelnen von der Behörde bewerteten Teilprozesse hervorgeht, sowie eine Beschreibung jedes dieser Vorgänge und der Art und Weise, wie die für ihren Betrieb wesentlichen Parameter kontrolliert werden;
- e)
- eine wissenschaftliche Bewertung der Dekontaminierungseffizienz gemäß den Leitlinien in Artikel 20 Absatz 2;
- f)
- eine Erörterung und Schlussfolgerung dazu, ob mit dem Recyclingverfahren Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff hergestellt werden können, die Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen und mikrobiologisch sicher sind, einschließlich einer Begründung für Beschränkungen und Spezifikationen, die nach Ansicht der Behörde für das Kunststoff-Eingangsmaterial, die Konfiguration und den Betrieb des Dekontaminierungsverfahrens sowie für die Verwendung des recycelten Kunststoffs und der Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff gelten sollten;
- g)
- gegebenenfalls etwaige Empfehlungen zur Überwachung der Übereinstimmung des Recyclingverfahrens mit den Zulassungsbedingungen.
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