Artikel 17 VO (EU) 2022/1616
Antrag auf Zulassung einzelner Recyclingverfahren
(1) Um die Zulassung für ein einzelnes Recyclingverfahren zu erhalten, stellt die natürliche oder juristische Person, die das Dekontaminierungsverfahren des Recyclingverfahrens entweder ausschließlich für ihre eigenen Zwecke als Recycler oder für den Verkauf oder die Lizenzierung von Recycling- oder Dekontaminierungsanlagen an Recycler entwickelt hat (im Folgenden „Antragsteller” ), einen Antrag gemäß Absatz 2.
(2) Der Antragsteller reicht den Antrag bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ein und fügt ihm Folgendes bei:
- a)
- Name und Anschrift des Antragstellers;
- b)
- technische Unterlagen mit den in Absatz 5 genannten Informationen;
- c)
- eine Zusammenfassung der technischen Unterlagen.
(3) Die in Absatz 2 genannte zuständige Behörde
- a)
- bestätigt dem Antragsteller schriftlich den Eingang des Antrags innerhalb von 14 Tagen nach dessen Eingang unter Angabe des Eingangsdatums;
- b)
- unterrichtet unverzüglich die Behörde;
- c)
- stellt der Behörde den Antrag und alle vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen zur Verfügung.
(4) Die Behörde wird unverzüglich tätig:
- a)
- Sie unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag und stellt ihnen den Antrag sowie alle vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen zur Verfügung.
- b)
- Sie veröffentlicht gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 den Antrag, relevante Belege und alle vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen, sofern in Absatz 6 des vorliegenden Artikels nichts anderes vorgesehen ist.
(5) Die technischen Unterlagen enthalten folgende Informationen:
- a)
- alle Informationen, die in den von der Behörde gemäß Artikel 20 Absatz 2 veröffentlichten ausführlichen Leitlinien verlangt werden;
- b)
- eine Beschreibung der Vorbehandlung, die angewandt wird, um ein für das Dekontaminierungsverfahren geeignetes Kunststoff-Eingangsmaterial herzustellen, und der während der Sammlung und Vorbehandlung angewandten spezifischen Qualitätskontrollverfahren, einschließlich einer genauen Spezifikation des vorbehandelten Kunststoff-Eingangsmaterials;
- c)
- eine Beschreibung etwaiger erforderlicher Nachbehandlungen des recycelten Kunststoffs und der vorgesehenen Verwendung der daraus hergestellten Materialien und Gegenstände aus Kunststoff sowie der Verwendungszwecke, für die er nicht geeignet wäre, einschließlich einschlägiger Anweisungen und Kennzeichnungen, die den Verarbeitern und den Endnutzern der Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff zur Verfügung zu stellen sind;
- d)
- ein einfaches Blockdiagramm aller beim Dekontaminierungsverfahren stattfindenden Teilprozesse mit einem Verweis auf das Eingangs- und Ausgangsmaterial sowie die bei den einzelnen Vorgängen angewendeten Qualitätskontrollverfahren;
- e)
- ein Rohrleitungs- und Instrumentenfließschema des Dekontaminierungsverfahrens gemäß Abschnitt 4.4 der ISO 10628-1:2014, in dem nur die für die Dekontaminierung relevanten Instrumente dargestellt sind;
- f)
- eine Beschreibung der Qualitätskontrollverfahren, die bei jedem Einzelvorgang des Dekontaminierungsverfahrens angewandt werden, einschließlich folgender Angaben:
- i)
- die Werte der überwachten Parameter wie Betriebstemperaturen, Drücke, Durchflussmengen und Konzentrationen sowie deren zulässige Bereiche;
- ii)
- gegebenenfalls Laboranalysen und deren Häufigkeit;
- iii)
- Korrektur- und Aufzeichnungsverfahren und
- iv)
- alle sonstigen Informationen, die der Antragsteller für die vollständige Beschreibung seiner Qualitätskontrollverfahren für relevant hält.
(6) Informationen gemäß Absatz 5 Buchstaben e und f und gleichwertige Informationen, die gemäß Absatz 5 Buchstabe a übermittelt wurden, können gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vertraulich behandelt werden.
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