Artikel 16 VO (EU) 2022/1616

Schutzklausel für das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die mit einer neuartigen oder geeigneten Recyclingtechnologie hergestellt wurden

(1) Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus untersuchen, ob es Gründe gibt, die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die mit einer bestimmten Recyclingtechnologie hergestellt wurden, zu ändern oder ihr Inverkehrbringen ganz zu verhindern, selbst wenn diese Technologie als geeignet erachtet wurde.

(2) Für die Zwecke der Untersuchung gemäß Absatz 1 übermitteln der Entwickler der Technologie, Entwickler, Hersteller oder Anbieter von Recyclingverfahren oder -anlagen, die die Technologie nutzen — wie jene, die in Artikel 17 Absatz 1 genannt werden —, Recycler, Verarbeiter und die Mitgliedstaaten der Kommission alle Informationen, die sie über die Recyclingtechnologie erhalten haben. Gegebenenfalls kann die Kommission die Behörde konsultieren.

(3) Die Kommission kann die in Absatz 2 genannten Akteure auffordern, ein spezifisches Überwachungsprogramm oder Migrationsprüfungen durchzuführen. Die Kommission kann Fristen festlegen, innerhalb deren diese Akteure die erforderlichen Informationen oder Berichte vorlegen müssen.

(4) Auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Untersuchung kann die Kommission

a)
gegebenenfalls Beschränkungen und Spezifikationen für die Technologie festlegen;
b)
die Recyclingtechnologie als ungeeignet einstufen.

(5) Entscheidet die Kommission, dass eine Recyclingtechnologie ungeeignet ist, so findet Artikel 15 Absatz 3 Anwendung.

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