Artikel 15 VO (EU) 2022/1616

Entscheidung über die Eignung einer neuartigen Technologie

(1) Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde, der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und anderer legitimer Faktoren, die für den betreffenden Sachverhalt relevant sind, entscheidet die Kommission, ob es sich bei der neuartigen Technologie um eine neue geeignete Recyclingtechnologie gemäß Artikel 3 Absatz 1 handelt oder ob sie in eine bestehende geeignete Recyclingtechnologie einbezogen werden soll.

Ist die Kommission der Auffassung, dass eine neuartige Technologie eine geeignete Recyclingtechnologie ist, so legt sie erforderlichenfalls die für diese Technologie geltenden spezifischen Anforderungen fest und entscheidet, ob Recyclingverfahren, bei denen sie zum Einsatz kommt, zulassungspflichtig sind und ob sie die Anwendung eines Recyclingsystems erfordert.

(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass Recyclingverfahren, bei denen eine Technologie zum Einsatz kommt, zulassungspflichtig sind, legt sie Bestimmungen für den Betrieb der gemäß Artikel 10 Absatz 2 gemeldeten Recyclinganlagen fest.

(3) Eine Technologie, die gemäß Absatz 1 nicht als geeignet erachtet wurde, gilt nicht mehr als eine neuartige Technologie. Entwickler können diese Technologie als Grundlage für die Entwicklung einer anderen neuartigen Technologie nutzen, sofern sie so weit geändert wird, dass die Bedenken der Behörde und/oder der Kommission ausgeräumt werden.

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