Artikel 14 VO (EU) 2022/1616
Bewertung neuartiger Technologien
(1) Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass genügend Daten zu einer neuartigen Technologie verfügbar sind, kann sie von sich aus die Behörde ersuchen, diese Technologie zu bewerten, und andere neuartige Technologien in den Antrag aufnehmen, sofern diese Technologien im Wesentlichen ähnlich oder gleich sind.
(2) Ein Entwickler kann die Kommission ersuchen, die in Absatz 1 genannte Bewertung einzuleiten, sobald er mindestens vier aufeinanderfolgende Berichte gemäß Artikel 13 Absatz 4 über eine Dekontaminierungsanlage veröffentlicht hat.
Beantragt der Entwickler die Bewertung der neuartigen Technologie, kann die Kommission den Antrag an die Behörde um bis zu zwei Jahre verschieben, wenn sie der Auffassung ist, dass die verfügbaren Kenntnisse über die neuartige Technologie noch unzureichend sind, oder wenn andere Unternehmer gleiche oder ähnliche neuartige Technologien entwickeln.
(3) Die Behörde bewertet die Eignung der Dekontaminierungstechnologie, die bei dieser neuartigen Technologie zum Einsatz kommt, unter Berücksichtigung der Recyclingtechnologie als Ganzes.
Bei der Bewertung der Eignung wird auch die Wirksamkeit der angewandten chemischen und/oder physikalischen Grundsätze zur Dekontaminierung eines bestimmten Kunststoff-Eingangsmaterials geprüft, damit die Materialien und Gegenstände aus dem mit dieser neuen Technologie hergestellten recycelten Kunststoff Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Außerdem wird die mikrobiologische Sicherheit beurteilt.
(4) Innerhalb eines Jahres nach Eingang des Antrags auf Bewertung der neuartigen Technologie veröffentlicht die Behörde eine Stellungnahme zum Ergebnis ihrer Bewertung. Diese Stellungnahme enthält Folgendes:
- a)
- eine Beschreibung der Recyclingtechnologie anhand der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Eigenschaften;
- b)
- eine Erörterung und Schlussfolgerung zu ihrer Bewertung der Leistungsfähigkeit der neuartigen Technologie beim Recycling von Kunststoffabfällen gemäß Absatz 3, einschließlich spezifischer Bemerkungen oder Bedenken der Behörde in Bezug auf die Technologie und die Verfahren und Anlagen, bei denen sie zum Einsatz kommt, sowie eine Definition und Begründung aller für notwendig erachteten Beschränkungen und Spezifikationen;
- c)
- eine Schlussfolgerung dazu, ob einzelne Recyclingverfahren, bei denen diese Recyclingtechnologie zum Einsatz kommt, eine weitere Einzelbewertung gemäß den Artikeln 17 bis 20 erfordern;
- d)
- wenn die Behörde zu dem Schluss kommt, dass eine Einzelbewertung der Recyclingverfahren erforderlich ist, spezifische Leitlinien gemäß Artikel 20 Absatz 2;
- e)
- wenn die Behörde zu dem Schluss kommt, dass keine Einzelbewertung der Recyclingverfahren erforderlich ist, Informationen, die den in Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben c bis g vorgeschriebenen Informationen gleichwertig sind.
(5) Ist die Behörde der Auffassung, dass sie neue Sachverständige hinzuziehen muss, um eine neuartige Technologie zu bewerten, kann sie die in Absatz 3 vorgesehene Frist um bis zu ein Jahr verlängern.
(6) Wenn dies für den Abschluss ihrer Bewertung erforderlich ist, kann die Behörde die Entwickler der zu bewertenden neuartigen Technologien ersuchen, die ihr zur Verfügung stehenden Informationen durch Informationen, die gemäß den Artikeln 10 und 12 zusammengestellt wurden, sowie um weitere Informationen oder Erläuterungen, die sie zu diesem Zweck für erforderlich hält, zu ergänzen, und zwar innerhalb der von ihr festgelegten Fristen, die insgesamt ein Jahr nicht überschreiten dürfen. Fordert die Behörde solche zusätzlichen Informationen an, wird die in Absatz 4 vorgesehene Frist ausgesetzt, bis die angeforderten Informationen von einem, mehreren oder allen Entwicklern eingegangen sind, je nachdem, was für die Zwecke der Bewertung angemessen ist.
(7) Die Kommission kann nach Anhörung der Behörde und der Entwickler dieser Technologie beschließen, die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Fristen für die Bewertung einer bestimmten neuartigen Technologie anzupassen.
(8) Die Artikel 39 bis 39e der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gelten entsprechend für die gemäß Absatz 6 angeforderten zusätzlichen Informationen; zu diesem Zweck gelten der bzw. die Entwickler der neuartigen Technologien, die Gegenstand der Bewertung sind, als Antragsteller.
Für die Zwecke der Bewertung von Technologien behandelt die Behörde die von ihr angeforderten zusätzlichen Informationen zu spezifischen Aspekten einzelner Recyclingverfahren und -anlagen, die von einem Recycler verwendet werden, vertraulich. Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und e und Artikel 12 Absatz 3 genannten Informationen dürfen nicht vertraulich behandelt werden.
Informationen, die gemäß diesem Absatz als vertraulich gelten, dürfen ohne die Zustimmung des Eigentümers dieser Informationen weder untereinander noch an andere Entwickler, Recycler oder Dritte weitergegeben werden.
(9) Wenn Entwickler anderer neuartiger Technologien, die nicht Gegenstand der Bewertung sind, neue für die Bewertung relevante Informationen veröffentlichen, kann die Behörde diese Informationen berücksichtigen.
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