Artikel 13 VO (EU) 2022/1616
Überwachung und Meldung von Kontaminationsgraden
(1) Ein Recycler, der eine Dekontaminierungsanlage gemäß Artikel 11 betreibt, überwacht den durchschnittlichen Kontaminationsgrad mittels einer soliden Probenahmestrategie, bei der die Kunststoff-Eingangsmaterial-Chargen und die entsprechenden dekontaminierten Ausgangsmaterial-Chargen beprobt werden. Bei der Probenahmestrategie werden alle Faktoren berücksichtigt, die sich auf die Zusammensetzung des Kunststoff-Eingangsmaterials auswirken können, insbesondere die geografischen oder sonstigen Unterschiede im Hinblick auf dessen Herkunft.
Die Probenahme erstreckt sich zunächst auf alle Kunststoff-Eingangsmaterial -Chargen und die entsprechenden Ausgangsmaterial-Chargen, die Probenahmefrequenz kann jedoch verringert werden, sobald stabile Durchschnittswerte erreicht werden. Die Probenahmefrequenz hat in jedem Fall so hoch zu sein, dass Trends und/oder sonstige Veränderungen bei den Kontaminationsgraden der Kunststoff-Eingangsmaterial -Chargen erkannt werden können und festgestellt werden kann, ob Kontaminanten wiederholt vorkommen.
Wenn die Festlegung der Probenahmefrequenz anhand der Kunststoff-Eingangsmaterial -Chargen aufgrund der Besonderheiten des Recyclingverfahrens nicht möglich ist, wird die Frequenz anhand der Chargen festgelegt, die in dem unmittelbar davor stattfindenden Vorbehandlungsvorgang verwendet werden, für den eine solche Festlegung durchführbar ist.
Der Restgehalt an Kontaminanten im Ausgangsmaterial wird vor einer Verdünnung des Ausgangsmaterials durch Zugabe von anderem Material bestimmt. Liegen die Kontaminantengehalte im Ausgangsmaterial unter der Bestimmungsgrenze der für die Überwachung angewandten Analysemethoden, kann die Überwachung des Ausgangsmaterials durch eine oder mehrere Studien ersetzt werden, bei denen der Restgehalt an Kontaminanten in einer begrenzten Anzahl von Ausgangsmaterial -Chargen mittels Analysemethoden bestimmt wird, deren Bestimmungsgrenze so niedrig ist, dass die in der Dekontaminierungsanlage erreichte tatsächliche Dekontaminierungseffizienz bestimmt werden kann. Ist die Restkontamination im Ausgangsmaterial so gering, dass eine Quantifizierung nicht möglich ist, muss die Nachweisgrenze dieser Methoden so niedrig sein, dass eine Aussage darüber getroffen werden kann, ob die Dekontaminierungseffizienz ausreicht, um sicherzustellen, dass die Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen.
(2) Für die Analysen und Tests zur Bestimmung des Kontaminationsgrads gemäß Absatz 1 nehmen die Laboratorien, die diese Tätigkeiten durchführen, regelmäßig und mit zufriedenstellendem Ergebnis an für diesen Zweck geeigneten Eignungsprüfungen teil. Die erste Teilnahme eines Laboratoriums an einer solchen Eignungsprüfung erfolgt vor der Inbetriebnahme des Recyclingbetriebs.
(3) Die Recycler übermitteln dem Entwickler mindestens alle sechs Monate die Daten aus der Überwachung und ihre aktualisierte Begründung gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe f, falls sich diese aufgrund der Daten geändert hat.
(4) Der Entwickler veröffentlicht alle sechs Monate auf seiner Website einen Bericht, der sich auf die neuesten gemäß Absatz 3 eingegangen Informationen aus allen Anlagen stützt, in denen die neuartige Technologie eingesetzt wird.
(5) Der Bericht enthält mindestens:
- a)
- eine kurze Beschreibung der neuartigen Technologie basierend auf den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Informationen, einschließlich der unter den Buchstaben a, b, d und f genannten erforderlichen Informationen;
- b)
- eine Zusammenfassung der Begründung für die Eignung der neuartigen Technologie und der/des Recyclingverfahren(s) zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen und mikrobiologisch sicher sind, basierend auf den Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a bis f und unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 3 eingegangenen Informationen;
- c)
- eine Liste aller Stoffe mit einem Molekulargewicht von weniger als 1000 Dalton, die in den für die einzelnen Dekontaminierungsanlagen bestimmten Kunststoff-Eingangsmaterialien und im entsprechenden Kunststoff-Ausgangsmaterial gefunden wurden, wobei die Stoffe, von denen mindestens die ersten 20 im Eingangsmaterial festgestellten zufälligen Kontaminanten identifiziert worden sind, in absteigender Reihenfolge nach ihrem relativen Vorkommen aufgelistet werden und ihre Mengen als Gewichtsanteil des Eingangs- und Ausgangsmaterials angegeben werden;
- d)
- eine Liste der Fremdmaterialien, die regelmäßig im Kunststoff-Eingangsmaterial vorhanden sind, einschließlich Polymerarten, die sich von denen des vorgesehenen Kunststoff-Eingangsmaterials unterscheiden, Kunststoffen, die nicht für den Lebensmittelkontakt bestimmt sind, und anderer Materialien, die in den unter Buchstabe c genannten Eingangs- und Ausgangsmaterialien enthalten sind, sowie ihre als Gewichtsanteil des Eingangs- und Ausgangsmaterials angegebenen Mengen;
- e)
- eine Analyse der wahrscheinlichsten Quelle der identifizierten Kontaminanten gemäß den Buchstaben c und d und der Frage, ob diese Quelle zum gleichzeitigen Auftreten anderer bedenklicher Stoffe führen könnte, die mit den angewandten Analysetechniken entweder nicht nachgewiesen oder nicht identifiziert wurden;
- f)
- eine Messung oder Schätzung des Ausmaßes der Migration von in den Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff enthaltenen Kontaminanten in Lebensmittel;
- g)
- eine ausführliche Beschreibung der angewandten Probenahmestrategie;
- h)
- eine detaillierte Beschreibung der angewandten Analyseverfahren und -methoden, einschließlich Probenahmeverfahren und Nachweis- und Bestimmungsgrenzen sowie Validierungsdaten und eine Begründung ihrer Eignung;
- i)
- eine Analyse und Erläuterung etwaiger Abweichungen zwischen den erwarteten Kontaminantengehalten im Kunststoff-Eingangsmaterial und im Ausgangsmaterial der Anlage und ihrer Dekontaminierungseffizienz basierend auf der Begründung gemäß Buchstabe b und den tatsächlichen Ergebnissen gemäß Buchstabe c.
- j)
- gegebenenfalls eine Erörterung der Unterschiede zu früheren gemäß diesem Absatz veröffentlichten Berichten, falls vorhanden.
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