Artikel 12 VO (EU) 2022/1616
Anforderungen an zusätzliche Informationen über Recyclinganlagen, in denen neuartige Technologien eingesetzt werden
(1) Ein Recycler hält in der Dekontaminierungsanlage die folgenden zusätzlichen Informationen bereit:
- a)
- eine Zusammenfassung der neuartigen Technologie von höchstens 250 Wörtern;
- b)
- eine Zusammenfassung mit einer Beschreibung der gesamten Recyclinganlage und des angewandten Verfahrens von höchstens 1500 Wörtern. In dieser Zusammenfassung ist die Sicherheit des mit der Anlage hergestellten recycelten Kunststoffs nachzuweisen, und sie hat auf den vom Entwickler gemäß Artikel 10 Absatz 3 bereitgestellten Informationen sowie auf den Bewertungskriterien gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f zu beruhen;
- c)
- ein detailliertes Blockdiagramm, aus dem die Abfolge der wichtigsten Herstellungsstufen der Recyclinganlage hervorgeht, einschließlich aller im Recyclingbetrieb stattfindenden Teilprozesse;
- d)
- ein Rohrleitungs- und Instrumentenfließschema des Dekontaminierungsverfahrens gemäß Abschnitt 4.4 der ISO 10628-1:2014, in dem nur die für die Dekontaminierung relevanten Instrumente dargestellt sind.
(2) Die zusätzlichen Informationen gemäß Absatz 1 werden im Rahmen des laufenden Dialogs zwischen dem Entwickler und den Recyclern unverzüglich aktualisiert, sobald neue Informationen vorliegen, die sich entweder aus dem Betrieb und der Entwicklung der Anlage oder aus der Überwachung gemäß Artikel 13 ergeben, oder wenn der Entwickler die Technologie ändert oder neue Bewertungen der Leistung oder Funktionsweise der neuartigen Technologie vornimmt. Der Recycler stellt dem Entwickler anschließend die aktualisierten Informationen und Belege zur Verfügung.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b umfassen die Belege mindestens Folgendes:
- a)
- Informationen über das Ausmaß der zufälligen Kontamination des Kunststoff-Eingangsmaterials sowie Informationen über andere Arten von Kontaminationen und deren Ausmaß, insbesondere wenn das Kunststoff-Eingangsmaterial auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 3 eine oder mehrere der in Artikel 6 genannten Anforderungen nicht erfüllt;
- b)
- Informationen über die Menge oder den Prozentsatz der Kontamination, die bzw. der durch das Dekontaminierungsverfahren beseitigt werden kann (im Folgenden „Dekontaminierungseffizienz” );
- c)
- Informationen über die geschätzte Restkontamination des aus dem Dekontaminierungsverfahren hervorgehenden Ausgangsmaterials unter Berücksichtigung der Dekontaminierungseffizienz, einschließlich der potenziell noch vorhandenen genotoxischen Stoffe und endokrinen Disruptoren und der in Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 genannten Stoffe, auch wenn ihr Gehalt unter der Nachweisgrenze der angewandten Analysetechniken liegt;
- d)
- Informationen über den Verbleib der bei der Dekontaminierung beseitigten Kontaminanten;
- e)
- Informationen über die Migration der in den Materialien oder Gegenständen aus recyceltem Kunststoff vorhandenen Restkontaminanten in Lebensmittel, wobei die betreffenden Materialien und Gegenstände gemäß den Anforderungen des Recyclingverfahrens nachbehandelt wurden und die für sie festgelegten Verwendungsbedingungen berücksichtigt wurden;
- f)
- eine allgemeine Begründung, Erörterung und Schlussfolgerung in Bezug auf die Sicherheit der Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff basierend auf den unter den Buchstaben a bis e genannten Informationen.
Die in diesem Absatz genannten Informationen sind auf dem neuesten Stand zu halten und müssen auf den aktuellsten dafür relevanten Informationen beruhen, einschließlich Informationen, die von den Lieferanten des Kunststoff-Eingangsmaterials und den Nutzern des recycelten Kunststoffs bereitgestellt werden, sowie Informationen, die sich aus der Überwachung gemäß Artikel 13 und dem Dialog gemäß Artikel 10 Absatz 7 ergeben.
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