Artikel 11 VO (EU) 2022/1616

Bedingungen für den Betrieb von Recyclinganlagen, in denen neuartige Technologien eingesetzt werden

(1) Eine Recyclinganlage, in der eine neuartige Recyclingtechnologie eingesetzt wird, beruht auf einer gemäß Artikel 10 Absatz 2 gemeldeten neuartigen Technologie.

(2) Der Recycler hat die in Artikel 25 festgelegten Verwaltungsvorschriften zu erfüllen.

(3) Eine Recyclinganlage, die zur Entwicklung einer neuartigen Technologie dient, kann in einer Weise betrieben werden, die von einer oder mehreren der in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten spezifischen Anforderungen abweicht, oder ein Recyclingsystem gemäß Artikel 9 nutzen, sofern jede Abweichung oder die Nutzung eines solchen Systems in der Erläuterung gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b begründet wird.

(4) Der Recycler hat über dokumentierte zusätzliche Informationen gemäß Artikel 12 zu verfügen, aus denen hervorgeht, dass der mit der Recyclinganlage hergestellte recycelte Kunststoff die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllt und mikrobiologisch sicher ist.

(5) Der Recycler hat über eine vollständige Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung auf der Grundlage des vom Entwickler gemäß Artikel 10 Absatz 5 bereitgestellten Musters zu verfügen.

(6) Die in Absatz 3 genannten zusätzlichen Informationen, einschließlich etwaiger Belege, und die Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung gemäß Absatz 4 sind dem Entwickler und den zuständigen Behörden auf Anfrage zu übermitteln.

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