Artikel 10 VO (EU) 2022/1616
Anforderungen an die Entwicklung einer neuartigen Technologie
(1) Mehrere Entwickler können gleichzeitig unabhängig voneinander neuartige Technologien entwickeln, auch wenn diese Technologien als ähnlich oder gleich angesehen werden können.
Wenn Unternehmer oder andere Organisationen bei der Entwicklung einer neuartigen Technologie zusammenarbeiten, vertritt eine einzige juristische Person diese Unternehmer oder Organisationen und fungiert als Entwickler der neuartigen Technologie.
(2) Mindestens sechs Monate vor Inbetriebnahme der ersten auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b betriebenen Dekontaminierungsanlage meldet der Entwickler der zuständigen Behörde in dem Hoheitsgebiet, in dem der Entwickler ansässig ist, und der Kommission die neuartige Technologie.
Für die Zwecke der Eintragung der neuartigen Technologie in das Unionsregister gemäß Artikel 24 übermittelt der Entwickler in dieser Meldung seinen Namen, seine Anschrift, Kontaktpersonen, die Bezeichnung der neuartigen Technologie, eine Zusammenfassung der neuartigen Technologie von höchstens 300 Wörtern, eine URL ( „Uniform Resource Locator” ), unter der die gemäß Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 zu veröffentlichenden Berichte zu finden sind, sowie die Namen, Anschriften oder Nummern aller Recyclingbetriebe, in denen die Technologie entwickelt werden soll.
(3) Die Meldung des Entwicklers enthält zudem folgende detaillierte Angaben:
- a)
- eine Beschreibung der neuartigen Technologie auf Basis der Eigenschaften von Recyclingtechnologien gemäß Artikel 3 Absatz 2;
- b)
- eine Erläuterung etwaiger Abweichungen von den Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 bzw. eine Erläuterung, ob bei der neuen Technologie ein Recyclingsystem zum Einsatz kommt;
- c)
- ausführliche Begründungen sowie vom Entwickler zusammengestellte wissenschaftliche Nachweise und Studien, aus denen hervorgeht, dass mit der neuartigen Technologie Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff hergestellt werden können, die Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen und auch ihre mikrobiologische Sicherheit gewährleisten, einschließlich einer Beschreibung des Gehalts an Kontaminanten im Kunststoff-Eingangsmaterial und im recycelten Kunststoff, einer Bestimmung der Dekontaminierungseffizienz und des Übergangs dieser Kontaminanten von den Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff auf Lebensmittel sowie einer Begründung, warum die angewandten Konzepte, Grundsätze und Praktiken zur Erfüllung dieser Anforderungen ausreichen;
- d)
- eine Beschreibung eines oder mehrerer typischer Recyclingverfahren, bei denen die Technologie eingesetzt wird, einschließlich eines Blockdiagramms der wichtigsten Herstellungsstufen, und gegebenenfalls eine Erläuterung des verwendeten Recyclingsystems und der Regeln für seine Funktionsweise;
- e)
- eine Erläuterung auf der Grundlage von Buchstabe a, aus der hervorgeht, warum sich die Technologie von bestehenden Technologien unterscheidet und als neuartig anzusehen ist;
- f)
- eine Zusammenfassung, in der der Behörde Bewertungskriterien für eine mögliche künftige Bewertung von Recyclingverfahren vorgeschlagen werden, bei denen die neuartige Technologie, auf der die Anlage beruht, zum Einsatz kommt, wie in Artikel 20 Absatz 2 vorgeschrieben;
- g)
- eine Schätzung der voraussichtlichen Zahl der Dekontaminierungsanlagen, die zur Entwicklung der neuartigen Technologie betrieben werden sollen, und die voraussichtlichen Anschriften der Recyclingbetriebe, in denen sie aufgestellt werden sollen.
Für die Zwecke von Buchstabe c werden die zur Bestimmung der Dekontaminierungseffizienz verwendeten Daten entweder durch den Betrieb einer Pilotanlage gewonnen oder sie stammen aus der gewerblichen Herstellung von recycelten Kunststoffen, die nicht für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind. Soweit dies zum vollständigen Nachweis der Sicherheit der Materialien und Gegenstände aus Kunststoff erforderlich ist, werden ergänzend zu den Daten Prüfungen zur Bewertung der technologiebezogenen Konzepte, Grundsätze und Praktiken durchgeführt. Wenn das Kunststoff-Eingangsmaterial Kunststoffe enthalten darf, die nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hergestellt wurden, hat aus den erforderlichen Nachweisen hervorzugehen, dass bei der Herstellung dieser Kunststoffe verwendete Stoffe mit der Technologie so weit beseitigt werden können, dass die Anforderung gemäß Artikel 4 Absatz 2 erfüllt ist.
Die in Unterabsatz 1 und 2 genannten Informationen haben den Mitgliedstaaten und der Behörde zur Verfügung zu stehen. Der Entwickler stellt sie zudem allen Recyclern zur Verfügung, die die neue Technologie einsetzen. Sie werden unverzüglich durch neue Informationen aus Entwicklungstätigkeiten aktualisiert. Die Informationen sind als wirtschaftlich relevant für den Entwickler zu betrachten und dürfen nicht veröffentlicht werden, bevor die Kommission die Behörde ersucht hat, die Recyclingtechnologie gemäß Artikel 14 zu bewerten.
(4) Zum Zeitpunkt der Meldung veröffentlicht der Recycler auf seiner Website unter der gemäß Absatz 2 angegebenen URL außerdem einen ausführlichen ersten Bericht über die Sicherheit des hergestellten Kunststoffs basierend auf den in Absatz 3 genannten Informationen. In diesem Bericht können Einzelheiten zu Recyclingverfahren und -anlagen, bei denen die neuartige Technologie zum Einsatz kommt, weggelassen werden, soweit diese Einzelheiten nachweislich von wirtschaftlicher Bedeutung sind, und er muss eine aussagekräftige Zusammenfassung mit den für eine unabhängige Bewertung der Technologie erforderlichen Informationen enthalten, ohne dass die in ausführlicheren Berichten und Studien enthaltenen Informationen herangezogen werden müssen.
(5) Der Entwickler passt das Muster für die Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung in Anhang II so weit an, dass es den Besonderheiten der neuartigen Technologie Rechnung trägt. Dieses angepasste Muster für die Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung wird allen Recyclern zur Verfügung gestellt, die die neuartige Technologie nutzen.
(6) Wird bei einer Technologie ein Recyclingsystem angewendet, so fungiert der Entwickler als Manager des Recyclingsystems gemäß Artikel 9 Absatz 1. Die Artikel 6, 7 und 8 sowie Artikel 9 Absatz 2 finden keine Anwendung.
(7) Der Entwickler sorgt für einen ständigen Dialog mit allen Recyclern, die die neuartige Technologie einsetzen, um Erkenntnisse über ihr Funktionieren und ihre Leistungsfähigkeit bei der Dekontaminierung des Kunststoff-Eingangsmaterials auszutauschen. Er führt darüber Aufzeichnungen, in denen die erörterten Fragen und Schlussfolgerungen zum Funktionieren und zur Dekontaminierungsleistung der Technologie dargelegt werden und die allen zuständigen Behörden in einem Hoheitsgebiet, in dem der Entwickler und/oder die Recycler ansässig sind, auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
(8) Eine gemäß Absatz 2 benachrichtigte zuständige Behörde überprüft innerhalb von fünf Monaten nach der Meldung, ob die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 7 erfüllt sind, und überprüft danach regelmäßig die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 8.
Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass diese Anforderungen nicht erfüllt sind, teilt sie dem Entwickler ihre Bedenken mit und kann den Entwickler anweisen, die Inbetriebnahme der ersten Dekontaminierungsanlage gemäß Absatz 2 zu verschieben, bis der Entwickler diese Bedenken ausgeräumt hat.
Der Entwickler unterrichtet die zuständige Behörde über die Art und Weise, wie er die Bedenken ausgeräumt hat, oder erläutert, warum er der Ansicht ist, dass keine Maßnahmen erforderlich sind.
Hat die zuständige Behörde ernste Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, teilt sie dies der Kommission mit.
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