Artikel 9 VO (EU) 2022/1616

Anforderungen an den Betrieb von Recyclingsystemen

(1) Eine einzige juristische Person fungiert als Manager eines Recyclingsystems und ist für das Funktionieren des Recyclingsystems insgesamt verantwortlich.

Mindestens 15 Arbeitstage vor Inbetriebnahme des Recyclingsystems informiert der Manager des Recyclingsystems die zuständige Behörde in dem Hoheitsgebiet, in dem er ansässig ist, und die Kommission für die Zwecke seiner Registrierung in dem gemäß Artikel 24 eingerichteten Unionsregister.

Der Manager übermittelt seinen Namen, seine Anschrift, Kontaktpersonen, die Bezeichnung des Systems, eine Zusammenfassung des Systems von höchstens 300 Wörtern, die Kennzeichnung gemäß Absatz 5, eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen sich die an den Systemen beteiligten Unternehmer befinden, und gibt alle im Rahmen des Systems genutzten Dekontaminierungsanlagen an. Anschließend sorgt der Systemmanager dafür, dass diese Informationen auf dem neuesten Stand gehalten werden.

(2) Wenn Recycler die Herstellung von recyceltem Kunststoff im Rahmen eines Recyclingsystems melden, wird keine Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung erstellt und Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c sowie Artikel 26 finden keine Anwendung, es sei denn, in Spalte 8 der Tabelle 1 in Anhang I wird die Erstellung einer solchen verlangt. Finden Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 keine Anwendung, so lautet der Registrierungsstatus im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe g gemäß Artikel 25 Absatz 2 „in Betrieb” .

(3) Der Manager des Recyclingsystems stellt allen teilnehmenden Unternehmern und anderen teilnehmenden Organisationen ein einziges Dokument zur Verfügung. In diesem Dokument werden die Ziele des Systems dargelegt, seine Funktionsweise erläutert, Anweisungen erteilt und die den Teilnehmern auferlegten Pflichten genau festgelegt. Die Ausführungen umfassen eine Beschreibung der Recyclingvorgänge.

(4) Recyclingsysteme werden entsprechend den spezifischen Anforderungen für die angewandte geeignete Recyclingtechnologie gemäß Anhang I Tabelle 1 und gegebenenfalls der Zulassung des angewandten Recyclingverfahrens eingerichtet.

Ein Abfallsammelsystem ist Teil eines Recyclingsystems und ist dem System vorbehalten, um sicherzustellen, dass nur Materialien und Gegenstände gesammelt werden, die im Rahmen des Systems verwendet wurden.

(5) In den Verwendungsphasen, in denen ein Kontakt mit Lebensmitteln beabsichtigt oder vorhersehbar ist, sind alle im Rahmen eines Recyclingsystems verwendeten Materialien und Gegenstände mit einer Kennzeichnung zu versehen, die in das Unionsregister gemäß Artikel 24 eingetragen wird. Diese Kennzeichnung hat deutlich sichtbar, unauslöschlich und für das Recyclingsystem eindeutig zu sein.

(6) Lebensmittelunternehmer, die mit einer Kennzeichnung gemäß Absatz 5 versehene Materialien und Gegenstände verwenden, stellen sicher, dass diese Materialien und Gegenstände die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
Sie werden entsprechend den Anweisungen des Managers des Recyclingsystems gekennzeichnet, verwendet und gereinigt;
b)
sie werden nur für den Vertrieb, die Lagerung, die Ausstellung und den Verkauf der Lebensmittel, für die sie bestimmt sind, verwendet;
c)
sie werden nicht mit anderen als den nach dem Recyclingsystem zulässigen Materialien oder Stoffen kontaminiert.

Wenn eine dieser Anforderungen nicht erfüllt ist, werden die Materialien oder Gegenstände vom Recyclingsystem ausgeschlossen und entsorgt.

(7) Erlaubt ein System die Sammlung bei Verbrauchern, so erfolgt die Sammlung getrennt von anderen Abfällen an ausgewiesenen Sammelstellen, die geeignet sind, eine systemkonforme Abfallsammlung zu gewährleisten.

(8) Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die im Einklang mit dem System hergestellt wurden, dürfen nicht zur Verwendung außerhalb des Systems in Verkehr gebracht werden, es sei denn, in Anhang I Spalte 9 ist eine Abweichung von dieser Anforderung vorgesehen.

(9) Unternehmern und andere Organisationen, die sich an einem Recyclingsystem beteiligen,

a)
unterhalten ein Qualitätssicherungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen des Systems oder
b)
alternativ können kleine Lebensmittelunternehmer die Anforderungen des Systems im Rahmen ihrer ständigen Verfahren auf der Grundlage der Grundsätze der „Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte” (HACCP-Grundsätze) gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) umsetzen, wobei diese Verfahren sinngemäß auf die Kontaminationsgefahren bei Kunststoff anzuwenden sind.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

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