Artikel 31 VO (EU) 2022/1616

Übergangsbestimmungen

(1) Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die mittels eines Recyclingverfahrens auf der Grundlage einer geeigneten Recyclingtechnologie gewonnen wurden, für die diese Verordnung die Einzelzulassung von Recyclingverfahren vorschreibt und für die bei der zuständigen Behörde ein gültiger Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 eingereicht wurde oder für die ein Antrag gemäß Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung spätestens am 10. Juli 2023 eingereicht wird, dürfen in Verkehr gebracht werden, bis der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht oder bis die Kommission eine Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung des Recyclingverfahrens gemäß Artikel 19 Absatz 1 trifft.

(2) Anträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 auf Zulassung von Recyclingverfahren auf der Grundlage einer Recyclingtechnologie, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht als geeignete Recyclingtechnologie in Anhang I aufgeführt ist, und für geschlossene, überwachte Produktkreisläufe gelten als eingestellt.

(3) Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die durch Recyclingverfahren auf der Grundlage einer Recyclingtechnologie gewonnen wurden, die nach dieser Verordnung nicht als geeignet angesehen wird, dürfen nur bis zum 10. Juli 2023 weiter in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie werden in einer Recyclinganlage hergestellt, die für die Zwecke der Entwicklung einer neuartigen Technologie gemäß Kapitel IV betrieben wird.

(4) Für die Zwecke dieser Verordnung ist das Datum der Inbetriebnahme einer Dekontaminierungsanlage, die vor dem 10. Oktober 2022 zur Herstellung von recyceltem Kunststoff eingesetzt wurde, der 10. Dezember 2022 für eine Dekontaminierungsanlage, die auf einer geeigneten Recyclingtechnologie beruht, oder der 10. Juni 2023 für eine Dekontaminierungsanlage, die zur Entwicklung einer neuartigen Technologie gemäß Kapitel IV betrieben wird.

(5) Abweichend von der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Frist sind von Entwicklern von Technologien, die bereits vor dem 10. Oktober 2022 zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff eingesetzt wurden, die Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 3 vor dem 10. April 2023 zur Verfügung zu stellen und der Bericht gemäß Artikel 10 Absatz 4 zu veröffentlichen. Die in Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 1 genannte Frist von fünf Monaten gilt ab dem Tag, an dem die Artikel 10 Absatz 3 genannten Angaben bei der zuständigen Behörde eingehen. Die in Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 2 vorgesehene Möglichkeit für die zuständige Behörde, die Inbetriebnahme der ersten Dekontaminierungsanlage zu verschieben, findet keine Anwendung.

(6) Lebensmittelunternehmer dürfen Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, zur Verpackung von Lebensmitteln verwenden und diese in Verkehr bringen, bis die Bestände aufgebraucht sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.