Artikel 32 VO (EU) 2022/1616
Besondere Übergangsbestimmungen für die Herstellung von Materialien und Gegenständen, bei denen der recycelte Kunststoff hinter einer funktionellen Barriere verwendet wird
(1) Die folgenden zusätzlichen Anforderungen gelten für den Betrieb von Recyclinganlagen, in denen bereits vor dem 10. Oktober 2022 Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff hergestellt wurden, in denen der recycelte Kunststoff hinter einer funktionellen Barriere aus Kunststoff verwendet wird:
- i)
- die Dekontaminierungsanlage, in der der recycelte Kunststoff hergestellt wird, und etwaige Nachbehandlungsanlagen, in denen die funktionelle Barriere aufgebracht wird, sind in einer Liste von Anlagen aufgeführt, die von einem Entwickler vorgelegt wurde, der die von allen Anlagen auf der Liste angewandte spezifische Recyclingtechnologie gemäß Artikel 10 Absatz 2 meldet, und
- ii)
- die Ergebnisse von Migrationsprüfungen, Challenge-Tests und/oder Migrationsmodellierungen – soweit auf die gemeldete Recyclingtechnologie und auf die Besonderheiten des in der Recyclinganlage angewandten Verfahrens zutreffend und anwendbar – zeigen eindeutig, dass die funktionelle Barriere unter Berücksichtigung des Kontaminationsgrads des recycelten Kunststoffs während der vorhersehbaren Haltbarkeitsdauer der hergestellten Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die die Zeit ab ihrer Herstellung umfasst, und der maximalen Haltbarkeitsdauer des verpackten Lebensmittels, falls vorhanden, als eine funktionelle Barriere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wirken kann.
Der Entwickler übermittelt der zuständigen Behörde und der Kommission die Liste gemäß Ziffer i und einen Studienbericht mit den Prüfergebnissen gemäß Ziffer ii vor dem 10. April 2023. Eine solide Zusammenfassung der Studie ist Teil des ersten gemäß Artikel 10 Absatz 4 veröffentlichten Berichts.
(2) Einzelne Recycler, Verarbeiter oder andere Unternehmer, die an der Herstellung der in Absatz 1 genannten Materialien beteiligt sind, dürfen nicht als Entwickler im Sinne von Ziffer i des genannten Absatzes tätig werden. Ist der Entwickler einer bestimmten Technologie ein einzelner Recycler, Verarbeiter oder sonstiger Unternehmer, der die Anlage oder einen Teil davon nutzt, oder kann dieser nicht ermittelt werden, existiert er nicht mehr oder ist er nicht bereit, die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu übernehmen, so schließt sich mindestens einer der Unternehmer, die die Anlage nutzen, einem Konsortium oder einer Vereinigung an, das bzw. die in seinem bzw. ihrem Namen als Entwickler auftreten kann, oder ersucht einen unabhängigen Dritten, als Entwickler aufzutreten. Erhält ein Konsortium, eine Vereinigung oder ein Dritter mehrere Anträge solcher Unternehmer, werden diese Anträge basierend auf der technischen Gleichwertigkeit der angewandten Recyclinganlagen und -verfahren zusammenfasst, um die Zahl der gemeldeten Technologien möglichst gering zu halten.
(3) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 können Recycler, die Dekontaminierungsanlagen betreiben, die von ein und demselben Entwickler gemeldet wurden, vereinbaren, die Kontaminierungswerte nur in einem Drittel der Anlagen zu überwachen, die in der gemäß Absatz 1 Ziffer i vorgelegten Liste aufgeführt sind, sofern die Anlagen, in denen die Überwachung durchgeführt wird, in dieser Liste benannt werden, die Überwachung in allen Recyclingbetrieben erfolgt und die Zuverlässigkeit der Probenahmestrategie insgesamt nicht beeinträchtigt wird.
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