Artikel 1 VO (EU) 2022/20

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden die Vorschriften für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in den folgenden Bereichen festgelegt:

a)
Auswahl der die Sicherheit bewertenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3;
b)
Bewertung der übermittelten Informationen zu mutmaßlichen unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen und der in den jährlichen Sicherheitsberichten enthaltenen Informationen gemäß den Artikeln 6 und 7;
c)
Entwicklung von Empfehlungen für die berichterstattenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sowie für die betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ziel, Sicherheitsbedenken, die bei den unter Buchstabe b genannten Bewertungen entstehen, auszuräumen und Korrekturmaßnahmen und andere Maßnahmen für die Verbesserung der Sicherheitsaufsicht in Bezug auf den Wirkstoff vorzuschlagen;
d)
Einbeziehung der die Sicherheit bewertenden Mitgliedstaaten in die Bewertung wesentlicher Änderungen der Referenzinformationen zur Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c;
e)
Koordination zwischen den berichterstattenden Mitgliedstaaten und den betroffenen Mitgliedstaaten bei der Umsetzung empfohlener Korrekturmaßnahmen und risikomindernder Maßnahmen gemäß Artikel 8;
f)
Zusammenarbeit zwischen die Sicherheit bewertenden Mitgliedstaaten, berichterstattenden Mitgliedstaaten und betroffenen Mitgliedstaaten bei klinischen Prüfungen unter Verwendung desselben Wirkstoffs gemäß den Artikeln 5, 8 und 9.

(2) Diese Verordnung gilt für alle Wirkstoffe in Prüfpräparaten für klinische Prüfungen, die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in mindestens zwei Mitgliedstaaten genehmigt wurden, unabhängig davon, ob die betreffende klinische Prüfung im Rahmen der genannten Verordnung oder zunächst gemäß der Richtlinie 2001/20/EG(1) und anschließend gemäß der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 genehmigt wurde.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für mononationale Wirkstoffe, Wirkstoffe in Prüfpräparaten, die als Vergleichspräparate einschließlich als Placebo verwendet werden, oder Wirkstoffe, die in Hilfspräparaten verwendet werden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34).

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