Artikel 10 VO (EU) 2022/20

Federführender die Sicherheit bewertender Mitgliedstaat

(1) Wenn für die Sicherheitsbewertung die Mitwirkung mehrerer die Sicherheit bewertender Mitgliedstaaten erforderlich ist, können diese einvernehmlich einen federführenden die Sicherheit bewertenden Mitgliedstaat ernennen.

(2) Der federführende die Sicherheit bewertende Mitgliedstaat ist für die Koordination der Sicherheitsbewertungen verantwortlich, die von den die Sicherheit bewertenden Mitgliedstaaten für einen Wirkstoff oder eine pharmakologische Wirkstoffklasse vorgenommen werden. Koordinierte Sicherheitsbewertungen durch mehrere die Sicherheit bewertende Mitgliedstaaten folgen den standardmäßigen Prüfungs- und Bewertungsfristen, die in den Artikeln 6 und 7 dargelegt sind.

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