ANHANG 9 VO (EU) 2022/2343
IOTC-Wiederausfuhrbescheinigung für Großaugenthun
DOKUMENTENNUMMER | IOTC-WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNG FÜR GROẞAUGENTHUN | |||
ABSCHNITT WIEDERAUSFUHR:
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Produktart(*): |
Nettogewicht (kg) |
Flaggenland/Flaggenrechtsträger/Flaggenrechtsträger im Fischereisektor | Einfuhrdatum | |
F/FR | RD/GG/DR/FL/OT | |||
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Produktart(*) |
Nettogewicht (kg) |
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F/FR | RD/GG/DR/FL/OT | |||
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ABSCHNITT EINFUHR:
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AUSFÜLLHINWEISE
DOKUMENTENNUMMER: Feld für das ausstellende Land/den ausstellenden Rechtsträger/den ausstellenden Rechtsträger im Fischereisektor für die Angabe einer Dokumentennummer mit jeweiligem Code nach Land/Rechtsträger/Rechtsträger im Fischereisektor.
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LAND/RECHTSTRÄGER/RECHTSTRÄGER FISCHEREISEKTOR, DAS BZW. DER WIEDERAUSFÜHRT
Geben Sie den Namen des Landes/Rechtsträgers/Rechtsträgers im Fischereisektor an, das bzw. der den in der Ladung enthaltenen Großaugenthun wiederausführt und diese Bescheinigung ausgestellt hat. Gemäß der Empfehlung kann diese Bescheinigung nur von dem wiederausführenden Land/wiederausführenden Rechtsträger/wiederausführenden Rechtsträger im Fischereisektor ausgestellt werden.
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WIEDERAUSFUHRORT
Geben Sie Ort/Bundesstaat bzw. Provinz und Land/Rechtsträger/Rechtsträger im Fischereisektor an, aus dem bzw. der der Großaugenthun wiederausgeführt wurde.
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BESCHREIBUNG DES EINGEFÜHRTEN FISCHS
Der Ausführer muss die folgenden Angaben so genau wie möglich machen: HINWEIS: In jeder Zeile sollte eine Produktart beschrieben werden. (1) Produktart: Geben Sie die Art des verladenen Produkts entweder als FRISCH oder GEFROREN sowie die Form als GANZ, AUSGENOMMEN UND OHNE KIEMEN, ZERLEGT, FILET oder ANDERE an. Im Fall von ANDERE beschreiben Sie die Art der in der Ladung enthaltenen Produkte. (2) Nettogewicht: Nettoproduktgewicht in Kilogramm. (3) Flaggenland/Flaggenrechtsträger/Flaggenrechtsträger im Fischereisektor: Name des Landes/Rechtsträgers/Rechtsträgers im Fischereisektor, das bzw. der den in der Ladung enthaltenen Großaugenthun entnommen hat. (4) Einfuhrdatum: Datum der Einfuhr.
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BESCHREIBUNG DES FÜR DIE WIEDERAUSFUHR BESTIMMTEN FISCHS
Der Ausführer muss die folgenden Angaben so genau wie möglich machen: HINWEIS: In jeder Zeile sollte eine Produktart beschrieben werden. (1) Produktart: Geben Sie die Art des verladenen Produkts entweder als FRISCH oder GEFROREN sowie die Form als GANZ, AUSGENOMMEN UND OHNE KIEMEN, ZERLEGT, FILET oder ANDERE an. Im Fall von ANDERE beschreiben Sie die Art der in der Ladung enthaltenen Produkte. (2) Nettogewicht: Nettoproduktgewicht in Kilogramm.
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WIEDERAUSFÜHRERBESCHEINIGUNG
Die Person oder das Unternehmen, die bzw. das die Großaugenthunladung ausführt, muss ihren bzw. seinen Namen, die Anschrift, die Unterschrift, das Datum der Wiederausfuhr der Ladung und (falls zutreffend) die Lizenznummer des Wiederausführers angeben.
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BEHÖRDLICHE VALIDIERUNG
Geben Sie den Namen und die vollständige Dienstbezeichnung des Beamten an, der die Bescheinigung unterzeichnet. Der Beamte muss bei einer zuständigen Behörde des auf der Bescheinigung angeführten wiederausführenden Landes/wiederausführenden Rechtsträgers/wiederausführenden Rechtsträgers im Fischereisektor oder bei einer anderen von der zuständigen Behörde zur Validierung ermächtigten Person oder Einrichtung beschäftigt sein.
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EINFÜHRERBESCHEINIGUNG
Die Person oder das Unternehmen, die bzw. das Großaugenthun einführt, muss ihren bzw. seinen Namen, die Anschrift, die Unterschrift, das Datum der Einfuhr des Großaugenthuns, die Lizenznummer (falls zutreffend) und den endgültigen Einfuhrort angeben. Das schließt Einfuhren in Zwischenländer/Rechtsträger/Rechtsträger im Fischereisektor ein. Bei frischen und gekühlten Erzeugnissen kann die Unterschrift des Einführers durch die einer Person eines Zollabfertigungsunternehmens ersetzt werden, wenn die Bevollmächtigung zur Unterschrift vom Einführer ordnungsgemäß anerkannt wurde.
EINE KOPIE DER AUSGEFÜLLTEN BESCHEINIGUNG ZURÜCKSENDEN AN: (Name des Büros der zuständigen Behörde des wiederausführenden Landes/wiederausführenden Rechtsträgers/wiederausführenden Rechtsträgers im Fischereisektor).
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