Artikel 12 VO (EU) 2022/2399

Nichtzollformalitäten der Union, die einer zusätzlichen Zusammenarbeit im digitalen Bereich unterliegen

(1) Eine im Anhang aufgeführte Nichtzollformalität der Union unterliegt dem Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a und den Artikeln 11, 13, 14 und 15, sofern die Kommission gemäß Absatz 2 festgelegt hat, dass die betreffende Formalität die dort festgelegten Kriterien erfüllt.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie festlegt, welche der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union folgende Kriterien erfüllen:

a)
Es gibt gewisse Überschneidungen zwischen Daten, die in die Zollanmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung aufgenommen werden, und Daten, die in die erforderlichen Unterlagen aufgenommen werden, die für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union erforderlich sind;
b)
die Zahl der in der Union für die jeweilige Formalität ausgestellten erforderlichen Unterlagen ist nicht unerheblich;
c)
das im Anhang genannte jeweilige Nichtzollsystem der Union kann die Wirtschaftsbeteiligten anhand ihrer EORI-Nummer identifizieren;
d)
die geltenden anderen Rechtsvorschriften der Union als die zollrechtlichen Vorschriften gestatten die Erfüllung der jeweiligen Formalität durch die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll im Einklang mit Artikel 11.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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