Artikel 13 VO (EU) 2022/2399

Vereinheitlichung und Straffung der Daten

(1) Die Kommission ermittelt den gemeinsamen Datensatz, der für die Zollanmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung und für die erforderlichen Unterlagen, die für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union benötigt werden, erforderlich ist ( „gemeinsamer Datensatz” ).

(2) Die Kommission ermittelt außerdem die zusätzlichen Datenelemente, die allein anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften unterliegen. Diese zusätzlichen Datenelemente werden durch das entsprechende Akronym der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalität der Union, gefolgt von dem Nachtrag „Datensatz zuständige Partnerbehörde” , gekennzeichnet.

(3) Der gemeinsame Datensatz, die zusätzlichen Datenelemente gemäß Absatz 2 und der Datensatz, der notwendig ist, um die Waren in ein bestimmtes Zollverfahren zu überführen oder wieder auszuführen, bilden einen integrierten Datensatz, der sämtliche von den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden benötigten Daten enthält.

(4) Der Kommission ist befugt, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um einerseits die Datenelemente des in Absatz 1 genannten gemeinsamen Datensatzes und andererseits die in Absatz 2 genannten zusätzlichen Datenelemente für jeden der einschlägigen Rechtsakte der Union, die für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union gelten, zu ermitteln.

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