Artikel 15 VO (EU) 2022/2399

Zusätzlicher Informationsaustausch über das EU CSW-CERTEX

(1) Das EU CSW-CERTEX ermöglicht den notwendigen Informationsaustausch zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den Nichtzollsystemen der Union für folgende Zwecke:

a)
Übertragung der Daten, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 als gemeinsamer Datensatz ermittelt wurden, sowie der gemäß Artikel 13 Absatz 2 ermittelten anwendbaren zusätzlichen Datenelemente ( „Datensatz der zuständigen Partnerbehörden” ), damit die zuständigen Partnerbehörden ihre Pflichten in Bezug auf die einschlägigen Formalitäten nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften der Union als der zollrechtlichen Vorschriften wahrnehmen können;
b)
Übertragung von in die einschlägigen Nichtzollsysteme der Union eingegebenen Rückmeldungen von Partnerbehörden an die Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b.

(2) Ist ein Wirtschaftsbeteiligter gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bei den Zollbehörden registriert, so wird für den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationsaustausch die EORI-Nummer verwendet.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die Verfahrensvorschriften für den in Absatz 1 genannten Informationsaustausch sowie unter Umständen spezielle Vorschriften für den Schutz der personenbezogenen Daten festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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