Artikel 16 VO (EU) 2022/2399

Verwendung des EORI-Systems durch die zuständigen Partnerbehörden

Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten haben die zuständigen Partnerbehörden Zugang zu dem EORI-System, um die in diesem System erfassten einschlägigen Daten über die Wirtschaftsbeteiligten zu überprüfen.

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