Artikel 11 VO (EU) 2022/2560

Eingehende Prüfung

(1) Im Rahmen der eingehenden Prüfung nimmt die Kommission eine genauere Beurteilung der drittstaatlichen Subvention, die im Beschluss über die Einleitung einer eingehenden Prüfung bezeichnet wurde, vor und holt nach den Artikeln 13, 14 und 15 alle Informationen ein, die sie für erforderlich hält.

(2) Stellt die Kommission nach den Artikeln 4 bis 6 fest, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt verzerrt, so kann sie einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, mit dem Abhilfemaßnahmen auferlegt werden, (im Folgenden „Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen” ) erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(3) Stellt die Kommission nach den Artikeln 4 bis 6 fest, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt verzerrt, und bietet das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, Verpflichtungen an, die die Kommission für geeignet und hinreichend hält, um die Verzerrung vollständig und wirksam zu beseitigen, so kann sie einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses erlassen, um die Verpflichtungszusagen für das Unternehmen für bindend zu erklären, (im Folgenden „Verpflichtungsbeschluss” ). Ein Beschluss, mit dem die Rückzahlung einer drittstaatlichen Subvention nach Artikel 7 Absatz 6 genehmigt wird, gilt als Verpflichtungsbeschluss. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, keine Einwände zu erheben (im Folgenden „Beschluss, keine Einwände zu erheben” ), wenn sie feststellt, dass

a)
sich die in ihrem Beschluss zur Einleitung einer eingehenden Prüfung dargelegte vorläufige Beurteilung nicht bestätigt oder
b)
positive Auswirkungen im Sinne des Artikels 6 schwerer wiegen als eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(5) Die Kommission bemüht sich so weit wie möglich darum, einen Beschluss innerhalb von 18 Monaten nach Einleitung der eingehenden Prüfung zu erlassen.

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