Artikel 10 VO (EU) 2022/2560
Vorprüfung
(1) Deuten die in Artikel 9 genannten Informationen nach Auffassung der Kommission darauf hin, dass eine den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subvention vorliegen könnte, so holt die Kommission alle Informationen ein, die sie für erforderlich hält, um vorläufig zu beurteilen, ob die geprüfte finanzielle Zuwendung eine drittstaatliche Subvention darstellt und ob sie den Binnenmarkt verzerrt. Dazu kann die Kommission insbesondere
- a)
- Auskunft nach Artikel 13 verlangen und
- b)
- innerhalb und außerhalb der Union Nachprüfungen nach Artikel 14 oder Artikel 15 durchführen.
(2) Hat ein Mitgliedstaat der Kommission mitgeteilt, dass ein entsprechendes nationales Verfahren geplant ist oder eingeleitet wurde, so unterrichtet die Kommission diesen Mitgliedstaat über den Beginn der Vorprüfung. Insbesondere unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, die der Kommission ein nationales Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2019/452 notifiziert haben, über den Beginn der Vorprüfung. Wird die Vorprüfung im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren eingeleitet, so setzt die Kommission auch den betreffenden öffentlichen Auftraggeber bzw. den betreffenden Auftraggeber davon in Kenntnis.
(3) Liegen der Kommission auf der Grundlage der Vorprüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass einem Unternehmen eine den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subvention gewährt wurde, so
- a)
- erlässt sie einen Beschluss zur Einleitung einer eingehenden Prüfung (im Folgenden „Beschluss zur Einleitung einer eingehenden Prüfung” ), in dem die relevanten Tatbestands- und Rechtsfragen zusammengefasst sind und die vorläufige Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer drittstaatlichen Subvention und der tatsächlichen oder potenziellen Verzerrung auf dem Binnenmarkt enthalten ist,
- b)
- setzt sie das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, davon in Kenntnis,
- c)
- setzt sie die Mitgliedstaaten und, wenn die eingehende Prüfung im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren eingeleitet wird, den betreffenden öffentlichen Auftraggeber bzw. den Auftraggeber davon in Kenntnis und
- d)
- veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Aufforderung, innerhalb einer von der Kommission bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen.
(4) Gelangt die Kommission während einer Vorprüfung zu dem Schluss, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Einleitung einer eingehenden Prüfung vorliegen, weil entweder keine drittstaatliche Subvention vorliegt oder keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche oder potenzielle Verzerrung auf dem Binnenmarkt vorliegen, schließt sie die Vorprüfung ab und setzt das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, die Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 2 unterrichtet wurden, sowie — wenn die Vorprüfung im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren eingeleitet wurde — den betreffenden öffentlichen Auftraggeber bzw. den betreffenden Auftraggeber davon in Kenntnis.
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