Artikel 9 VO (EU) 2022/2560

Von Amts wegen eingeleitete Prüfung drittstaatlicher Subventionen

(1) Die Kommission kann auf eigene Initiative Informationen aus allen Quellen, einschließlich Mitgliedstaaten, eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung, über mutmaßlich den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen prüfen.

(2) Von Amts wegen eingeleitete Prüfungen öffentlicher Vergabeverfahren sind auf vergebene Aufträge beschränkt.

Diese Prüfungen dürfen nicht zur Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags oder zur Kündigung eines Auftrags führen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.