Artikel 16 VO (EU) 2022/2560
Mangelnde Bereitschaft zur Kooperation
(1) Die Kommission kann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen einen Beschluss nach Artikel 10, Artikel 11, Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c oder Artikel 31 Absatz 2 erlassen, wenn ein Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, oder ein Drittstaat, der die drittstaatliche Subvention gewährt hat,
- a)
- auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 13 hin unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben macht,
- b)
- die verlangten Auskünfte nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist erteilt,
- c)
- sich weigert, eine von der Kommission nach Artikel 14 oder Artikel 15 angeordnete Nachprüfung innerhalb oder außerhalb der Union zu dulden oder
- d)
- in anderer Weise die Vorprüfung oder die eingehende Prüfung behindert.
(2) Hat ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung, ein Mitgliedstaat oder der Drittstaat gegenüber der Kommission unrichtige oder irreführende Angaben gemacht, so werden diese Angaben nicht berücksichtigt.
(3) Erteilt ein Unternehmen, bei dem es sich auch um ein unmittelbar oder mittelbar vom Staat kontrolliertes öffentliches Unternehmen handeln kann, nicht die Auskünfte, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ihm durch eine finanzielle Zuwendung ein Vorteil entsteht, so kann davon ausgegangen werden, dass dem Unternehmen ein solcher Vorteil entstanden ist.
(4) Bei Heranziehung der verfügbaren Informationen darf das Ergebnis des Verfahrens für das Unternehmen ungünstiger ausfallen, als wenn es kooperiert hätte.
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