Artikel 17 VO (EU) 2022/2560
Geldbußen und Zwangsgelder
(1) Die Kommission kann durch Beschluss Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen, wenn ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung vorsätzlich oder fahrlässig
- a)
- auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 13 hin unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben macht oder die Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist übermittelt,
- b)
- bei Nachprüfungen nach Artikel 14 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegt,
- c)
- bei der Beantwortung einer nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c gestellten Frage
- i)
- eine unrichtige oder irreführende Antwort erteilt,
- ii)
- eine unrichtige, unvollständige oder irreführende Antwort eines Beschäftigten nicht innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist berichtigt oder
- iii)
- in Bezug auf Sachverhalte, die mit Gegenstand und Zweck einer durch einen Beschluss nach Artikel 14 Absatz 3 angeordneten Nachprüfung in Zusammenhang stehen, keine vollständige Antwort erteilt oder eine vollständige Antwort verweigert,
- d)
- nach Artikel 14 angeordnete Nachprüfungen nicht duldet oder nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d angebrachte Siegel erbrochen hat, oder
- e)
- die Bedingungen für die Akteneinsicht oder die von der Kommission auferlegten Bedingungen für die Offenlegung gemäß Artikel 42 Absatz 4 nicht einhält.
(2) Die Geldbußen, die gemäß Absatz 1 verhängt werden, betragen höchstens 1 % des Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Unternehmensvereinigung im vorangegangenen Geschäftsjahr.
(3) Die Zwangsgelder, die gemäß Absatz 1 verhängt werden, betragen höchstens 5 % des von dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden Unternehmensvereinigung im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen täglichen Gesamtumsatzes für jeden Arbeitstag, um den die im Beschluss festgesetzte Frist überschritten wird, bis die von der Kommission verlangten Auskünfte vollständig und sachlich richtig erteilt wurden oder bis eine Nachprüfung geduldet wird.
(4) Bevor die Kommission einen Beschluss nach Absatz 1 Buchstabe a erlässt, setzt sie eine letzte Frist von zwei Wochen, in der das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung die fehlenden Angaben machen kann.
(5) Kommt ein Unternehmen einem Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 11 Absatz 3, einem Beschluss zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Artikel 12 oder einem Beschluss mit Abhilfemaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 nicht nach, so kann die Kommission durch Beschluss
- a)
- Geldbußen von höchstens 10 % des von dem betreffenden Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen oder
- b)
- Zwangsgelder von höchstens 5 % des durchschnittlichen täglichen Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr für jeden Tag der Nichtbefolgung verhängen, beginnend mit dem Tag des Kommissionsbeschlusses zur Verhängung des Zwangsgelds bis zu dem Tag, an dem die Kommission feststellt, dass das betreffende Unternehmen dem Beschluss nachkommt.
Die Kommission kann diese Geldbußen oder Zwangsgelder auch verhängen, wenn das Unternehmen einen nach Artikel 11, 25 oder 31 erlassenen Beschluss nicht einhält, mit dem das Unternehmen gemäß Artikel 8 verpflichtet wurde, die Kommission über seine künftige Teilnahme an Zusammenschlüssen oder öffentlichen Vergabeverfahren zu unterrichten.
(6) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße oder des Zwangsgelds trägt die Kommission der Art, der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit gebührend Rechnung.
(7) Wenn das betreffende Unternehmen oder die betreffende Unternehmensvereinigung der Verpflichtung nachgekommen ist, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, kann die Kommission die endgültige Höhe des Zwangsgelds im Vergleich zu dem Betrag aus dem ursprünglichen Beschluss, mit dem das Zwangsgeld verhängt wurde, herabsetzen.
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