Artikel 21 VO (EU) 2022/2560
Vorherige Anmeldung von Zusammenschlüssen
(1) Anmeldepflichtige Zusammenschlüsse werden nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung vor ihrem Vollzug bei der Kommission angemeldet.
(2) Die beteiligten Unternehmen können den geplanten Zusammenschluss auch anmelden, wenn sie der Kommission gegenüber glaubhaft machen, dass sie gewillt sind, einen Vertrag zu schließen, oder im Fall eines Übernahmeangebots öffentlich ihre Absicht zur Abgabe eines solchen Angebots bekundet haben, sofern der beabsichtigte Vertrag oder das beabsichtigte Angebot zu einem anmeldepflichtigen Zusammenschluss nach Absatz 1 führen würde.
(3) Zusammenschlüsse in Form einer Fusion im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe a oder in Form des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b werden von den an der Fusion oder dem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle Beteiligten gemeinsam angemeldet. In allen anderen Fällen wird die Anmeldung von der Person oder dem Unternehmen vorgenommen, die bzw. dass die Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer Unternehmen erwirbt.
(4) Kommen die beteiligten Unternehmen ihrer Anmeldepflicht nicht nach, so kann die Kommission die Anmeldung eines anmeldepflichtigen Zusammenschlusses verlangen und ihn nach Maßgabe dieser Verordnung prüfen. In diesem Fall ist die Kommission nicht an die in Artikel 24 Absätze 1 und 4 genannten Fristen gebunden.
(5) Die Kommission kann die vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses, bei dem es sich nicht um einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 20 handelt, vor dem Vollzug des Zusammenschlusses jederzeit verlangen, wenn sie vermutet, dass die beteiligten Unternehmen in den drei Jahren vor dem Zusammenschluss drittstaatliche Subventionen erhalten haben könnten. Dieser Zusammenschluss gilt für die Zwecke dieser Verordnung als anmeldepflichtiger Zusammenschluss.
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