Artikel 22 VO (EU) 2022/2560

Berechnung des Umsatzes

(1) Der Gesamtumsatz umfasst die Umsätze, welche die beteiligten Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr mit Waren und Dienstleistungen erzielt haben und die dem normalen geschäftlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmen zuzuordnen sind, unter Abzug von Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmittelbar auf den Umsatz bezogener Steuern. Der Gesamtumsatz eines beteiligten Unternehmens enthält nicht den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den in Absatz 4 genannten Unternehmen.

Der in der Union erzielte Umsatz umfasst den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen oder Verbraucher in der Union.

(2) Wird der Zusammenschluss durch den Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, abweichend von Absatz 1 aufseiten des Veräußerers bzw. der Veräußerer nur der Umsatz zu berücksichtigen, der auf die veräußerten Teile entfällt.

Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes, die innerhalb von zwei Jahren zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, werden hingegen als ein einziger Zusammenschluss behandelt, der zum Zeitpunkt des letzten Erwerbsvorgangs stattfindet.

(3) An die Stelle des Umsatzes tritt

a)
bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Summe der folgenden in der Richtlinie 86/635/EWG des Rates(1) definierten Ertragsposten gegebenenfalls nach Abzug der Mehrwertsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern:

i)
Zinserträge und ähnliche Erträge,
ii)
Erträge aus Wertpapieren:

Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren,

Erträge aus Beteiligungen,

Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen,

iii)
Provisionserträge,
iv)
Nettoerträge aus Finanzgeschäften,
v)
sonstige betriebliche Erträge,

b)
bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien; diese Summe umfasst alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der aufgrund des Betrags der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben.

Für die Zwecke des Buchstaben a besteht für ein Kreditinstitut oder für ein Finanzinstitut der Umsatz in der Union aus den unter Buchstabe a genannten Ertragsposten, die die in der Union niedergelassene Zweig- oder Geschäftsstelle des Instituts verbucht.

Für die Zwecke des Buchstaben b besteht für ein Versicherungsunternehmen der Umsatz in der Union aus den von in der Union ansässigen Personen enthaltenen Bruttoprämien.

(4) Der Gesamtumsatz eines beteiligten Unternehmens setzt sich unbeschadet des Absatzes 2 zusammen aus den Umsätzen

a)
des beteiligten Unternehmens,
b)
der Unternehmen, in denen das beteiligte Unternehmen unmittelbar oder mittelbar entweder

i)
mehr als die Hälfte des Kapitals oder des Betriebsvermögens besitzt oder
ii)
über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt oder
iii)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder
iv)
das Recht hat, die Geschäfte dieser Unternehmen zu führen,

c)
der Unternehmen, die in dem beteiligten Unternehmen die unter Buchstabe b bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben,
d)
der Unternehmen, in denen ein unter Buchstabe c genanntes Unternehmen die unter Buchstabe b bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten hat,
e)
der Unternehmen, in denen mehrere der unter den Buchstaben a bis d genannten Unternehmen jeweils gemeinsam die in Buchstabe b genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben.

(5) Haben beteiligte Unternehmen gemeinsam die in Absatz 4 Buchstabe b bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten, so gilt für die Berechnung des Gesamtumsatzes der beteiligten Unternehmen folgende Regelung:

a)
Zu berücksichtigen sind die Umsätze mit Waren und Dienstleistungen zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und jedem dritten Unternehmen; diese Umsätze sind den beteiligten Unternehmen zu gleichen Teilen zuzurechnen.
b)
Nicht zu berücksichtigen sind die Umsätze mit Waren und Dienstleistungen zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und jedem der beteiligten Unternehmen oder mit einem Unternehmen, das mit diesen im Sinne des Absatzes 4 Buchstaben b bis e verbunden ist.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

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