Artikel 23 VO (EU) 2022/2560

Zusammenrechnung finanzieller Zuwendungen

Der Gesamtbetrag der finanziellen Zuwendungen für ein beteiligtes Unternehmen setzt sich zusammen aus allen finanziellen Zuwendungen, die Drittstaaten allen in Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 4 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen gewährt haben.

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