Artikel 24 VO (EU) 2022/2560

Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen und Fristen

(1) Ein anmeldepflichtiger Zusammenschluss darf nicht vor seiner Anmeldung vollzogen werden.

Darüber hinaus

a)
darf der Zusammenschluss während eines Zeitraums von 25 Arbeitstagen nach Eingang dieser Anmeldung nicht vollzogen werden, sofern bei der Kommission eine vollständige Anmeldung eingeht.
b)
darf der Zusammenschluss während eines Zeitraums von 90 Arbeitstagen nach Einleitung der eingehenden Prüfung nicht vollzogen werden, sofern die Kommission spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anmeldung eine eingehende Prüfung einleitet. Diese Frist verlängert sich um 15 Arbeitstage, wenn die beteiligten Unternehmen nach Artikel 7 Verpflichtungszusagen unterbreiten, um die Verzerrung auf dem Binnenmarkt zu beseitigen.
c)
darf der Zusammenschluss danach vollzogen werden, nachdem die Kommission einen Beschluss nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a oder b erlassen hat.

Die unter den Buchstaben a und b genannte Frist beginnt an dem auf den Eingang der vollständigen Anmeldung oder. den Erlass des einschlägigen Kommissionsbeschlusses folgenden Arbeitstag.

(2) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Vorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, erworben wird, sofern

a)
der Zusammenschluss nach Artikel 21 unverzüglich bei der Kommission angemeldet wird und
b)
der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition aufgrund einer von der Kommission nach Absatz 3 dieses Artikels erteilten Freistellung ausübt.

(3) Die Kommission kann auf Antrag eine Freistellung von den in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Auflagen erteilen. In einem Antrag auf Erteilung einer Freistellung sind die Gründe für diesen Antrag anzugeben. Die Kommission beschließt über den Antrag unter besonderer Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des Aufschubs des Vollzugs auf ein oder mehrere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen bzw. auf Dritte sowie des Risikos einer durch den Zusammenschluss bewirkten Verzerrung auf dem Binnenmarkt. Die Freistellung kann an bestimmte Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, um auszuschließen, dass es zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt kommt. Sie kann jederzeit, auch vor der Anmeldung oder nach Abschluss des Rechtsgeschäfts, beantragt und erteilt werden.

(4) Die Fristen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels verlängern sich, wenn die beteiligten Unternehmen dies spätestens 15 Arbeitstage nach Einleitung der eingehenden Prüfung gemäß Artikel 10 beantragen. Die beteiligten Unternehmen dürfen eine solche Fristverlängerung nur einmal beantragen.

Die Kommission kann die Fristen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels jederzeit nach Einleitung der eingehenden Prüfung mit Zustimmung der beteiligten Unternehmen verlängern.

Die Gesamtdauer aller etwaigen Fristverlängerungen nach diesem Absatz darf 20 Arbeitstage nicht übersteigen.

(5) Die Kommission kann die Fristen nach Absatz 1 ausnahmsweise aussetzen, wenn die Unternehmen die von ihr nach Artikel 13 angeforderten Auskünfte nicht vollständig erteilt haben oder sich weigern, eine durch Beschluss nach Artikel 14 angeordnete Nachprüfung zu dulden.

(6) Die Kommission kann einen Beschluss nach Artikel 25 Absatz 3 erlassen, ohne an die in den Absätzen 1 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Fristen gebunden zu sein, wenn

a)
sie feststellt, dass ein Zusammenschluss unter Verstoß gegen die Verpflichtungen vollzogen wurde, die mit einem nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a erlassenen Beschluss verbunden sind, oder
b)
ein Beschluss nach Artikel 25 Absatz 1 aufgehoben wurde.

(7) Jedes unter Verstoß gegen Absatz 1 vollzogene Rechtsgeschäft gilt erst nach Erlass eines Beschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 als gültig.

(8) Dieser Artikel berührt nicht die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solcher, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, es sei denn, dass den Veräußerern und Erwerbern bewusst war oder bewusst hätte sein müssen, dass das betreffende Rechtsgeschäft unter Verstoß gegen Absatz 1 vollzogen wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.