Artikel 25 VO (EU) 2022/2560
Verfahrensvorschriften für die Vorprüfung und die eingehende Prüfung angemeldeter Zusammenschlüsse
(1) Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4 sowie die Artikel 12 bis 16 und 18 gelten für angemeldete Zusammenschlüsse.
(2) Die Kommission kann spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang einer vollständigen Anmeldung eine eingehende Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 einleiten.
(3) Im Anschluss an die eingehende Prüfung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt in Form eines der folgenden Beschlüsse:
- a)
- einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 11 Absatz 3,
- b)
- einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nach Artikel 11 Absatz 4, oder
- c)
- einen Beschluss zur Untersagung eines Zusammenschlusses, wenn die Kommission feststellt, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt nach den Artikeln 4 bis 6 verzerrt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(4) Beschlüsse nach Absatz 3 werden innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Einleitung der eingehenden Prüfung erlassen; diese Frist kann gegebenenfalls nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 4 und Absatz 5 verlängert werden. Hat die Kommission bei Fristablauf noch keinen Beschluss erlassen, so dürfen die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss vollziehen.
(5) In jedem Auskunftsverlangen an ein Unternehmen gibt die Kommission an, ob die Fristen nach Artikel 24 Absatz 5 ausgesetzt werden, falls das Unternehmen nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständige Auskünfte erteilt.
(6) Wenn die Kommission feststellt, dass ein Zusammenschluss, der nach Artikel 21 Absatz 1 anmeldepflichtig ist oder nach Artikel 21 Absatz 5 auf Aufforderung der Kommission angemeldet wurde, bereits vollzogen worden ist und dass die drittstaatlichen Subventionen im Zusammenhang mit diesem Zusammenschluss den Binnenmarkt gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 verzerren, kann sie eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:
- a)
- Sie kann den beteiligten Unternehmen aufgeben, den Zusammenschluss rückgängig zu machen, insbesondere durch die Auflösung der Fusion oder die Veräußerung aller erworbenen Anteile oder Vermögenswerte, um den Zustand vor dem Vollzug des Zusammenschlusses wiederherzustellen, oder, wenn die Wiederherstellung durch Rückgängigmachung des Zusammenschlusses nicht möglich ist, jede andere geeignete Maßnahme treffen, um diesen Zustand so weit wie möglich wiederherzustellen.
- b)
- Sie kann jede andere geeignete Maßnahme anordnen, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss rückgängig machen oder andere Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustands nach Maßgabe ihres Beschlusses ergreifen.
Die Kommission kann die unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Maßnahmen entweder durch einen Beschluss nach Absatz 3 Buchstabe c dieses Artikels oder durch einen gesonderten Beschluss auferlegen.
Die Kommission kann mittels eines Durchführungsrechtsakts in Form eines Beschlusses über eine der unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Maßnahmen ergreifen, wenn sie feststellt, dass ein Zusammenschluss unter Verstoß gegen einen Beschluss nach Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, in dem festgestellt wurde, dass der Zusammenschluss ohne die Verpflichtungen das Kriterium des Absatzes 3 Buchstabe c des vorliegenden Artikels erfüllen würde, vollzogen wurde.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(7) Die Kommission kann auch einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Artikel 12 erlassen, wenn
- a)
- ein Zusammenschluss unter Verstoß gegen Artikel 21 vollzogen wurde,
- b)
- ein Zusammenschluss unter Verstoß gegen einen Verpflichtungsbeschluss nach Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels vollzogen wurde.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
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