Artikel 31 VO (EU) 2022/2560
Beschlüsse der Kommission
(1) Stellt die Kommission nach einer eingehenden Prüfung fest, dass ein Wirtschaftsteilnehmer von einer drittstaatlichen Subvention profitiert, die nach den Artikeln 4, 5 und 6 den Binnenmarkt verzerrt, und bietet das betreffende Wirtschaftsteilnehmer Verpflichtungen an, die die Verzerrung auf dem Binnenmarkt vollständig und wirksam beseitigen, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Verpflichtungsbeschlusses nach Artikel 11 Absatz 3. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(2) Bietet der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keine Verpflichtungen an oder ist die Kommission der Auffassung, dass die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen weder geeignet noch hinreichend sind, um die Verzerrung vollständig und wirksam zu beseitigen, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, mit dem die Vergabe des Auftrags an den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer untersagt wird ( „Beschluss zur Untersagung der Zuschlagserteilung” ). Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Infolge dieses Beschlusses lehnt der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber das Angebot ab.
(3) Stellt die Kommission nach einer eingehenden Prüfung nicht fest, dass ein Wirtschaftsteilnehmer von einer den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subvention profitiert, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt in der Form eines Beschlusses nach Artikel 11 Absatz 4. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(4) Die Beurteilung nach Artikel 6 darf nicht zu einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren Änderung des von dem Wirtschaftsteilnehmer eingereichten Angebots oder endgültigen Angebots führen.
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