Artikel 32 VO (EU) 2022/2560

Angebotsbewertungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren mit Meldung und Vergabeaussetzung

(1) Während der Vorprüfung und der eingehenden Prüfung können alle Verfahrensschritte im Rahmen des öffentlichen Vergabeverfahrens mit Ausnahme der Zuschlagserteilung fortgesetzt werden.

(2) Beschließt die Kommission die Einleitung einer eingehenden Prüfung nach Artikel 30 Absatz 3, so darf der Auftrag erst dann an einen Wirtschaftsteilnehmer, der eine Meldung nach Artikel 29 eingereicht hat, vergeben werden, wenn die Kommission einen Beschluss nach Artikel 31 Absatz 3 gefasst hat oder die Fristen nach Artikel 30 Absatz 5 oder 6 verstrichen sind. Hat die Kommission innerhalb der geltenden Frist keinen Beschluss erlassen, so darf der Auftrag an jeden Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, auch an den Wirtschaftsteilnehmer, der eine Meldung eingereicht hat.

(3) Wenn der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber feststellt, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot von einem Wirtschaftsteilnehmer abgegeben wurde, der eine Erklärung gemäß Artikel 29 eingereicht hat, und wenn die Kommission keine Prüfung im Einklang mit Artikel 29 Absatz 8, Artikel 30 Absatz 3 oder Artikel 30 Absatz 4 eingeleitet hat, kann der Auftrag an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der ein solches Angebot abgegeben hat, bevor die Kommission einen der Beschlüsse nach Artikel 31 erlassen hat, die Fristen nach Artikel 30 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 5 oder Artikel 30 Absatz 6 verstrichen sind oder die Kommission einen der Beschlüsse nach Artikel 31 in Bezug auf andere Angebote, die Gegenstand einer Prüfung sind, erlassen hat.

(4) Erlässt die Kommission in Bezug auf das Angebot, das nach Auffassung des öffentlichen Auftraggebers bzw. des Auftraggebers das wirtschaftlich günstigste Angebot ist, einen Beschluss nach Artikel 31 Absatz 2, so darf der Auftrag an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der nicht Gegenstand eines Beschlusses nach Artikel 31 Absatz 2 ist und das nächstbeste Angebot abgegeben hat.

(5) Erlässt die Kommission einen Beschluss nach Artikel 31 Absatz 1 oder 3, so darf der Auftrag an jeden Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat, einschließlich an den Wirtschaftsteilnehmer, der eine Meldung nach Artikel 29 eingereicht hat.

(6) Der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber unterrichtet die Kommission unverzüglich über jeden Beschluss im Zusammenhang mit der Beendigung des öffentlichen Vergabeverfahrens, der Ablehnung des Angebots oder des Teilnahmeantrags des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers, der Vorlage eines neuen Angebots des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers oder der Vergabe des Auftrags.

(7) Die für die öffentlichen Vergabeverfahren geltenden Grundsätze, einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Transparenz und Wettbewerb, werden in Bezug auf alle an dem öffentlichen Vergabeverfahren beteiligten Wirtschaftsteilnehmer eingehalten. Die Prüfung drittstaatlicher Subventionen nach dieser Verordnung darf nicht dazu führen, dass der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer in einer gegen diese Grundsätze verstoßenden Weise behandelt. Umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften gelten für Wirtschaftsteilnehmer gemäß den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU sowie anderem Unionsrecht.

(8) Jede Frist beginnt an dem auf den Eingang der Meldung bzw. den Erlass des einschlägigen Kommissionsbeschlusses folgenden Arbeitstag.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.