Artikel 33 VO (EU) 2022/2560

Geldbußen und Zwangsgelder bei finanziellen Zuwendungen im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren

(1) Die Kommission kann Geldbußen oder Zwangsgelder nach Artikel 17 verhängen.

(2) Die Kommission kann durch Beschluss gegen die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer auch Geldbußen von höchstens 1 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese Wirtschaftsteilnehmer in einer Meldung oder Erklärung nach Artikel 29 oder in einer Ergänzung zu einer solchen Meldung oder Erklärung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht haben.

(3) Die Kommission kann durch Beschluss gegen die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer Geldbußen von höchstens 10 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese Wirtschaftsteilnehmer vorsätzlich oder fahrlässig

a)
eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung während des öffentlichen Vergabeverfahrens nach Artikel 29 nicht gemeldet haben,
b)
die Meldepflichten nach Artikel 39 Absatz 1 umgangen haben oder versucht haben, diese zu umgehen.

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