Artikel 38 VO (EU) 2022/2560

Verjährungsfristen

(1) Für die Befugnisse der Kommission nach den Artikeln 10 und 11 gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Tag, an dem einem Unternehmen eine drittstaatliche Subvention gewährt wurde. Jede Maßnahme der Kommission nach Artikel 10, 13, 14 oder 15 in Bezug auf eine drittstaatliche Subvention führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von zehn Jahren erneut.

(2) Für die Befugnisse der Kommission zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern nach den Artikeln 17, 26 und 33 gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung nach Artikel 17, 26 oder 33 stattgefunden hat. Bei fortgesetzten oder wiederholten Zuwiderhandlungen beginnt die Frist an dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung eingestellt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission in Bezug auf eine Zuwiderhandlung nach Artikel 17, 26 oder 33 ergreift, führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen bzw. Zwangsgeldern. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren erneut.

(3) Für die Befugnisse der Kommission, Beschlüsse zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern nach den Artikeln 17, 26 und 33 durchzusetzen, gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Tag, an dem der Beschluss der Kommission zur Verhängung von Geldbußen bzw. Zwangsgeldern erlassen wurde. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission ergreift, um die Zahlung der Geldbuße bzw. des Zwangsgelds durchzusetzen, führt zur Unterbrechung dieser Verjährungsfrist. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von fünf Jahren erneut.

(4) Die Verjährungsfrist läuft spätestens an dem Tag aus, an dem die doppelte Zeitspanne dieser Verjährungsfrist verstrichen ist, sofern nicht die Kommission

a)
einen Beschluss nach Artikel 10 oder 11 in einem Fall nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen hat oder
b)
eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld in einer Situation nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels verhängt hat.

(5) Die Verjährungsfrist wird gehemmt, solange der Beschluss der Kommission Gegenstand eines vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahrens ist.

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