Artikel 39 VO (EU) 2022/2560
Umgehungsverbot
(1) Unternehmen dürfen keine Finanzgeschäfte oder -kontrakte abschließen, um die Anmeldepflichten nach Artikel 21 Absätze 1 und 5 bzw. die Meldepflichten nach Artikel 29 Absätze 1, 5 und 8 zu umgehen.
(2) Vermutet die Kommission, dass ein Unternehmen die in Absatz 1 genannten Praktiken angewandt hat oder anwendet, so kann sie von diesem Unternehmen alle Auskünfte verlangen, die die Kommission als erforderlich erachtet, um festzustellen, ob das Unternehmen die in Absatz 1 genannten Praktiken angewandt hat oder anwendet, und sie kann eine Prüfung gemäß Artikel 21 Absatz 4 oder Artikel 30 Absatz 4 einleiten.
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