Artikel 43 VO (EU) 2022/2560
Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit
(1) Im Rahmen dieser Verordnung erlangte Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie erlangt wurden, es sei denn, der Bereitsteller der Informationen stimmt etwas anderem zu.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission, ihre Bediensteten und andere ihrer Aufsicht unterstehende Personen stellen im Einklang mit den geltenden Bestimmungen sicher, dass die im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung erlangten vertraulichen Informationen geschützt werden. Hierzu legen sie unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen, die sie im Rahmen dieser Verordnung erlangt haben, nicht offen.
(3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Statistiken und Berichten, die keine Angaben enthalten, anhand derer bestimmte Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen erkannt werden können, nicht entgegen.
(4) Die Offenlegung von Informationen, die im Rahmen dieser Verordnung übermittelt werden, darf nicht die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten berühren.
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