Artikel 44 VO (EU) 2022/2560

Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Artikel 101, 102, 106, 107 und 108 AEUV sowie der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates(1) und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 unberührt.

(2) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) unberührt.

(3) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/452 unberührt.

(4) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EU) 2022/1031 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) unberührt.

(5) Die vorliegende Verordnung hat Vorrang vor der Verordnung (EU) 2016/1035, bis jene Verordnung gemäß ihrem Artikel 18 angewendet wird. Fällt nach diesem Zeitpunkt eine drittstaatliche Subvention in den Anwendungsbereich sowohl der Verordnung (EU) 2016/1035 als auch der vorliegenden Verordnung, hat die Verordnung (EU) 2016/1035 Vorrang. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die auf die öffentliche Auftragsvergabe und Zusammenschlüsse Anwendung finden, haben jedoch Vorrang vor der Verordnung (EU) 2016/1035.

(6) Die vorliegende Verordnung hat Vorrang vor der Verordnung (EWG) Nr. 4057/86.

(7) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/712 unberührt. Zusammenschlüsse im Sinne des Artikels 20 der vorliegenden Verordnung, an denen Luftfahrtunternehmen beteiligt sind, unterliegen den Bestimmungen des Kapitels 3 der vorliegenden Verordnung. Öffentliche Vergabeverfahren, an denen Luftfahrtunternehmen beteiligt sind, unterliegen den Bestimmungen des Kapitels 4 der vorliegenden Verordnung.

(8) Die vorliegende Verordnung ist im Einklang mit den Richtlinien 2009/81/EG, 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU sowie den Richtlinien 89/665/EWG(4) und 92/13/EWG(5) des Rates auszulegen.

(9) Die vorliegende Verordnung hindert die Union nicht daran, die Rechte auszuüben und die Verpflichtungen zu erfüllen, die ihr aus völkerrechtlichen Übereinkünften erwachsen. Es wird keine Prüfung nach der vorliegenden Verordnung durchgeführt und keine Maßnahme verhängt oder aufrechterhalten, wenn diese Prüfung oder Maßnahme den Verpflichtungen der Union aus einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünften, zu dessen Vertragsparteien sie gehört, zuwiderlaufen würde. Insbesondere werden im Rahmen dieser Verordnung keine Maßnahmen ergriffen, die einer spezifischen Maßnahme gegen eine Subvention im Sinne des Artikels 32.1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, die von einem Drittstaat gewährt wurde, der Mitglied der Welthandelsorganisation ist, gleichkämen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).

(3)

Verordnung (EU) 2022/1031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2022 über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI) (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 1).

(4)

Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33).

(5)

Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14).

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