Artikel 46 VO (EU) 2022/2560

Leitlinien

(1) Die Kommission veröffentlicht spätestens am 12. Januar 2026 Leitlinien in Bezug auf Folgendes und aktualisiert diese danach regelmäßig:

a)
die Anwendung der Kriterien für die Feststellung des Vorliegens einer Verzerrung nach Artikel 4 Absatz 1,
b)
die Anwendung der Abwägungsprüfung nach Artikel 6,
c)
die Anwendung ihrer Befugnis, die vorherige Anmeldung jedes Zusammenschlusses nach Artikel 21 Absatz 5 bzw. die vorherige Meldung jeder drittstaatlichen finanziellen Zuwendung an einen Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens nach Artikel 29 Absatz 8 zu verlangen, und
d)
die Beurteilung einer Verzerrung in einem öffentlichen Vergabeverfahren nach Artikel 27.

(2) Vor der Herausgabe der Leitlinien nach Absatz 1 führt die Kommission angemessene Konsultationen mit den Interessenträgern und Mitgliedstaaten durch. Die Leitlinien stützen sich auf die Erfahrungen, die bei der Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung gesammelt wurden.

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