Artikel 47 VO (EU) 2022/2560
Durchführungsrechtsakte
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:
- a)
- Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die Anmeldung von Zusammenschlüssen nach Artikel 21, einschließlich eines möglichen vereinfachten Verfahrens, wobei dem Ziel, den Verwaltungsaufwand im Rahmen von Artikel 21 dieser Verordnung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 für die Anmelder zu begrenzen, besonders Rechnung zu tragen ist,
- b)
- Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen und die Erklärung, dass keine drittstaatliche finanzielle Zuwendung erhalten wurde, im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren nach Artikel 29, einschließlich eines möglichen vereinfachten Verfahrens,
- c)
- Verfahrenseinzelheiten für mündliche Erklärungen nach Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 15,
- d)
- Einzelheiten in Bezug auf die Offenlegung nach Artikel 42 und das Berufsgeheimnis nach Artikel 43,
- e)
- Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf Transparenzanforderungen,
- f)
- genaue Vorschriften zur Berechnung von Fristen,
- g)
- die Verfahrenseinzelheiten und Fristen für die Unterbreitung von Verpflichtungszusagen nach den Artikeln 25 und 31,
- h)
- genaue Vorschriften zu den in den Artikeln 29 bis 32 dargelegten Verfahrensschritten in Bezug auf Untersuchungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren.
(2) Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden nach dem Beratungsverfahren, auf das in Artikel 48 Absatz 2 Bezug genommen wird, erlassen.
(3) Vor dem Erlass von Maßnahmen nach Absatz 1 veröffentlicht die Kommission einen Entwurf dieser Maßnahmen und holt innerhalb der Frist Stellungnahmen ein. Diese Frist wird von der Kommission gesetzt und beträgt mindestens vier Wochen.
(4) Die ersten Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 werden am 12. Juli 2023 erlassen.
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