Artikel 5 VO (EU) 2022/2560
Kategorien drittstaatlicher Subventionen, bei denen mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarkts stattfindet
(1) Bei drittstaatlichen Subventionen ist die Wahrscheinlichkeit einer Verzerrung auf dem Binnenmarkt am größten, wenn sie unter eine der folgenden Kategorien fallen:
- a)
- drittstaatliche Subventionen, die einem notleidenden Unternehmen gewährt werden, d. h. einem Unternehmen, das seine Geschäftstätigkeit kurz- oder mittelfristig wahrscheinlich einstellen wird, wenn es keine Subvention erhält, es sei denn, es liegt ein Umstrukturierungsplan vor, der geeignet ist, die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen und der einen erheblichen Eigenbeitrag des Unternehmens vorsieht,
- b)
- drittstaatliche Subventionen in Form einer unbegrenzten Garantie für Schulden oder Verbindlichkeiten des Unternehmens, d. h. einer Garantie, deren Höhe oder Laufzeit nicht begrenzt ist,
- c)
- Ausfuhrfinanzierungsmaßnahmen, die nicht im Einklang mit dem OECD-Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite stehen,
- d)
- drittstaatliche Subventionen, die einen Zusammenschluss unmittelbar erleichtern,
- e)
- drittstaatliche Subventionen, die ein Unternehmen in die Lage versetzen, im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben, auf dessen Grundlage das Unternehmen den Zuschlag für den entsprechenden Auftrag erhalten könnte.
(2) Unternehmen, die Gegenstand einer Prüfung sind, wird die Möglichkeit eingeräumt, relevante Informationen darüber vorzulegen, dass eine drittstaatliche Subvention, die unter eine der in Absatz 1 bestimmten Kategorien fällt, den Binnenmarkt unter den besonderen Umständen des jeweiligen Falls nicht verzerrt.
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