Artikel 4 VO (EU) 2022/2560

Verzerrungen auf dem Binnenmarkt

(1) Eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt liegt vor, wenn eine drittstaatliche Subvention geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Unternehmens auf dem Binnenmarkt zu verbessern, und die drittstaatliche Subvention dadurch den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell beeinträchtigt. Eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt wird anhand von Indikatoren ermittelt, zu denen insbesondere das Folgende gehören kann:

a)
die Höhe der drittstaatlichen Subvention,
b)
die Art der drittstaatlichen Subvention,
c)
die Situation des Unternehmens, einschließlich seiner Größe, und der betreffenden Märkte oder Sektoren,
d)
der Umfang und die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens auf dem Binnenmarkt,
e)
der Zweck der drittstaatlichen Subvention, die mit ihr verbundenen Voraussetzungen sowie ihre Verwendung auf dem Binnenmarkt.

(2) Wenn der Gesamtbetrag einer drittstaatlichen Subvention für ein Unternehmen 4 Mio. EUR in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht übersteig, so gilt es als unwahrscheinlich, dass diese drittstaatliche Subvention zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt führt.

(3) Wenn der Gesamtbetrag einer drittstaatlichen Subvention für ein Unternehmen den Betrag einer De-minimis-Beihilfe im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 pro Drittstaat in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht übersteigt, so gilt diese drittstaatliche Subvention nicht als den Binnenmarkt verzerrend.

(4) Eine drittstaatliche Subvention kann als nicht den Binnenmarkt verzerrend gelten, sofern sie darauf abzielt, einen von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen verursachten Schaden zu beheben.

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