Artikel 3 VO (EU) 2022/2560
Vorliegen einer drittstaatlichen Subvention
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung liegt eine drittstaatliche Subvention vor, wenn ein Drittstaat direkt oder indirekt eine finanzielle Zuwendung gewährt, die einem Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausübt, einen Vorteil verschafft und die rechtlich oder faktisch auf ein einzelnes Unternehmen oder einen einzelnen Wirtschaftszweig oder mehrere Unternehmen oder Wirtschaftszweige beschränkt ist.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff „finanzielle Zuwendung” unter anderem
- a)
- den Transfer von Geldern oder Verbindlichkeiten, wie etwa Kapitalzuführungen, Zuschüsse, Kredite, Kreditgarantien, Steueranreize, Ausgleich von Betriebsverlusten, den Ausgleich für von Behörden auferlegte finanzielle Belastungen, Schuldenerlass, Schuldenswaps oder eine Umschuldung,
- b)
- den Verzicht auf ansonsten fällige Einnahmen, wie etwa Steuerbefreiungen oder die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte an ein Unternehmen ohne angemessene Vergütung, oder
- c)
- die Bereitstellung oder den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen.
Eine finanzielle Zuwendung eines Drittstaats umfasst eine finanzielle Zuwendung folgender Stellen:
- a)
- der Zentralregierung bzw. Behörden aller anderen Ebenen,
- b)
- einer drittstaatlichen öffentlichen Einrichtung, deren Handlungen — unter anderem angesichts der Merkmale der betreffenden Einrichtung, des rechtlichen und wirtschaftlichen Umfelds in dem Land, in dem die Einrichtung tätig ist, einschließlich der Rolle der Regierung in der Wirtschaft — dem Drittstaat zugerechnet werden können, oder
- c)
- einer privaten Einrichtung, deren Handlungen angesichts aller relevanten Umstände dem Drittstaat zugerechnet werden können.
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