Artikel 2 VO (EU) 2022/2560
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Unternehmen” , im Bereich öffentlicher Vergabeverfahren, Wirtschaftsteilnehmer im Sinne des Artikels 1 Nummer 14 der Richtlinie 2009/81/EG, des Artikels 5 Nummer 2 der Richtlinie 2014/23/EU, des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 2014/25/EU;
- 2.
- „Auftrag” , im Bereich öffentlicher Vergabeverfahren und sofern nichts anderes bestimmt ist, einen „öffentlichen Auftrag” im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/24/EU, einen „Auftrag” im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2009/81/EG und „Liefer-, Bauleistungs- und Dienstleistungsauftrag” im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU sowie eine „Konzession” im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Richtlinie 2014/23/EU;
- 3.
-
„öffentliches Vergabeverfahren”
- a)
- alle Arten von Vergabeverfahren nach der Richtlinie 2014/24/EU für den Abschluss eines öffentlichen Auftrags oder nach der Richtlinie 2014/25/EU für den Abschluss eines Liefer-, Bauleistungs- und Dienstleistungsauftrags,
- b)
- ein Verfahren zur Vergabe von Bau- oder Dienstleistungskonzessionen nach der Richtlinie 2014/23/EU,
- c)
- Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, die unter die Richtlinie 2009/81/EG fallen, sofern sie nicht von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 346 AEUV ausgenommen wurden,
- d)
- Verfahren zur Vergabe von Aufträgen nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU;
- 4.
- „öffentlicher Auftraggeber” im Bereich öffentlicher Vergabeverfahren einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Artikels 1 Nummer 17 der Richtlinie 2009/81/EG, Artikels 6 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikels 3 der Richtlinie 2014/25/EU;
- 5.
- „Auftraggeber” im Bereich öffentlicher Vergabeverfahren einen Auftraggeber im Sinne des Artikels 1 Nummer 17 der Richtlinie 2009/81/EG, Artikels 7 der Richtlinie 2014/23/EU und Artikels 4 der Richtlinie 2014/25/EU;
- 6.
- „ein Verfahren mit mehreren Phasen” ein öffentliches Vergabeverfahren im Sinne der Artikel 28 bis 32 der Richtlinie 2014/24/EU und der Artikel 46 bis 52 der Richtlinie 2014/25/EU — entweder als nichtoffenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, wettbewerblicher Dialog oder Innovationspartnerschaften — oder als ein gleichartiges Verfahren im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU.
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