Artikel 52 VO (EU) 2022/2560
Berichterstattung und Überprüfung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor.
(2) Die Kommission überprüft bis zum 13. Juli 2026 und danach alle drei Jahre ihre Praxis zur Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Anwendung der Artikel 4, 5, 6 und 9 sowie die Anmelde- bzw. Meldeschwellen nach Artikel 20 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 1 und Absatz 2, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem sie, sofern sie dies für angemessen hält, einschlägige Gesetzgebungsvorschläge beifügt. Im Rahmen ihrer Überprüfung erstattet die Kommission Bericht über die Entwicklungen in den internationalen Beziehungen in Bezug auf die Subventionskontrollsysteme von Drittstaaten.
(3) Hält die Kommission es für angemessen, den Bericht mit einschlägigen Gesetzgebungsvorschlägen zu kombinieren, so könnten diese Vorschläge Folgendes umfassen:
- a)
- Änderungen der Schwellenwerte für Anmeldungen bzw. Meldungen nach den Artikeln 20 und 28,
- b)
- Freistellung bestimmter Gruppen betroffener Unternehmen von der Anmeldepflicht nach Artikel 21 bzw. der Meldepflicht nach Artikel 29, insbesondere wenn die Praxis der Kommission es ermöglicht, wirtschaftliche Tätigkeiten zu ermitteln, bei denen Verzerrungen auf dem Binnenmarkt durch drittstaatliche Subventionen unwahrscheinlich sind,
- c)
- Festlegung spezifischer Schwellenwerte für die Anmeldung bzw. Meldung für bestimmte Wirtschaftszweige oder differenzierter Schwellenwerte für verschiedene Arten öffentlicher Aufträge, insbesondere wenn die Praxis der Kommission es ermöglicht, wirtschaftliche Tätigkeiten zu ermitteln, bei denen Verzerrungen auf dem Binnenmarkt durch drittstaatliche Subventionen wahrscheinlicher sind, auch in Bezug auf strategische Sektoren und kritische Infrastrukturen,
- d)
- Änderungen der zeitlichen Vorgaben für Vorprüfungen und eingehende Prüfungen nach den Artikeln 25 und 30,
- e)
- Aufhebung der vorliegenden Verordnung, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass multilaterale Regelungen zur Verhinderung von den Binnenmarkt verzerrenden Subventionen die vorliegende Verordnung vollständig überflüssig gemacht haben.
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