Artikel 53 VO (EU) 2022/2560

Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für drittstaatliche Subventionen, die in den fünf Jahren vor dem 12. Juli 2023 gewährt wurden, wenn diese drittstaatlichen Subventionen den Binnenmarkt nach 12. Juli 2023 verzerren.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung für drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die in den drei Jahren vor dem 12. Juli 2023 gewährt wurden, wenn die drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen einem Unternehmen gewährt wurden, das nach dieser Verordnung einen Zusammenschluss anmeldet oder finanzielle Zuwendungen im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren meldet.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Zusammenschlüsse, für die bereits vor dem 12. Juli 2023 der entsprechende Vertrag geschlossen, das öffentliche Übernahmeangebot angekündigt oder eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben wurde.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für öffentliche Aufträge oder öffentliche Vergabeverfahren, die vor dem 12. Juli 2023 vergeben bzw. eingeleitet wurden.

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