Präambel VO (EU) 2022/2560

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Ein starker, offener und wettbewerbsorientierter Binnenmarkt stellt sicher, dass sowohl europäische als auch drittstaatliche Unternehmen miteinander in Leistungswettbewerb treten können. Die Union verfügt über ein ausgefeiltes und wirksames System der Beihilfenkontrolle, das darauf abzielt, für alle Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausüben, faire Bedingungen zu gewährleisten. Dieses System der Beihilfenkontrolle verhindert, dass Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen gewähren, die den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt in ungerechtfertigter Weise verzerren.
(2)
Sowohl private Unternehmen als auch öffentliche Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle eines Staates unterliegen, können jedoch von Drittstaaten Subventionen erhalten, die dann beispielsweise für die Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten in einem Wirtschaftszweig auf dem Binnenmarkt verwendet werden, etwa für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren oder für den Erwerb von Unternehmen, unter Umständen auch derer, die über strategische Vermögenswerte wie kritische Infrastrukturen und innovative Technologien verfügen. Solche drittstaatlichen Subventionen unterliegen bislang nicht den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen.
(3)
Diese Verordnung gilt für alle Wirtschaftszweige, einschließlich derer, die für die Union von strategischem Interesse sind, und für kritische Infrastrukturen, wie etwa jene, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates genannt werden(3).
(4)
Drittstaatliche Subventionen können den Binnenmarkt verzerren und den fairen Wettbewerb für verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten in der Union untergraben. Diese Gefahr besteht insbesondere in Fällen, in denen Zusammenschlüsse eine Änderung der Kontrolle über Unionsunternehmen zur Folge haben, wenn sie ganz oder teilweise durch drittstaatliche Subventionen finanziert werden, oder in denen Wirtschaftsteilnehmer, denen drittstaatliche Subventionen gewährt werden, bei Vergabeverfahren in der Union den Zuschlag erhalten.
(5)
Die Union verfügt bislang nicht über Instrumente, um durch drittstaatliche Subventionen verursachte Verzerrungen anzugehen. Die Kommission kann auf der Grundlage handelspolitischer Schutzinstrumente tätig werden, wenn subventionierte Waren in die Union eingeführt werden, nicht aber in Fällen, in denen drittstaatliche Subventionen in Form subventionierter Investitionen gewährt werden oder in denen es um Dienstleistungen bzw. Finanzströme geht. Gemäß dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen hat die Union bei bestimmten von WTO-Mitgliedern gewährten drittstaatlichen Subventionen, die auf Waren beschränkt sind, die Möglichkeit, ein zwischenstaatliches Streitschlichtungsverfahren einzuleiten.
(6)
Es ist daher notwendig, die bestehenden Unionsinstrumente durch ein neues Instrument zu ergänzen, mit dem durch drittstaatliche Subventionen verursachte Verzerrungen auf dem Binnenmarkt wirksam angegangen werden können, um faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Das neue Instrument ergänzt insbesondere die Beihilfevorschriften der Union, die durch mitgliedstaatliche Subventionen verursachte Verzerrungen auf dem Binnenmarkt betreffen.
(7)
Es ist wichtig, dass Regeln und Verfahren zur Prüfung drittstaatlicher Subventionen, die den Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell verzerren, festgelegt werden, und dass die festgestellten Verzerrungen gegebenenfalls beseitigt werden. Drittstaatliche Subventionen könnten den Binnenmarkt verzerren, wenn ein Unternehmen, das von der drittstaatlichen Subvention profitiert, eine wirtschaftliche Tätigkeit in der Union ausübt. Die ordnungsgemäße Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung soll zur Resilienz des Binnenmarkts gegen Verzerrungen durch drittstaatliche Subventionen und dadurch zur offenen strategischen Autonomie der Union beitragen. Daher legt diese Verordnung Vorschriften für alle Unternehmen, einschließlich öffentlicher Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle eines Staates unterliegen, fest, die in der Union eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Angesichts der Bedeutung der von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihres Beitrags zur Verwirklichung der wichtigsten politischen Ziele der Union muss den Auswirkungen dieser Verordnung auf KMU besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
(8)
Um einen fairen Wettbewerb im gesamten Binnenmarkt und eine kohärente Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, liegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Anwendung dieser Verordnung bei der Kommission. Die Kommission sollte befugt sein, jegliche drittstaatliche Subvention in einem Wirtschaftszweig, soweit sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, von Amts wegen zu prüfen und sich dabei auf Informationen aus allen verfügbaren Quellen stützen können. Um speziell bei großen Zusammenschlüssen (Fusionen und Übernahmen) und öffentlichen Vergabeverfahren, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten, sollte die Kommission befugt sein, drittstaatliche Subventionen auf der Grundlage einer vorherigen Anmeldung bzw. Meldung seitens des jeweiligen Unternehmens bei der Kommission zu prüfen.
(9)
Diese Verordnung sollte unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen, Fusionen und die Vergabe öffentlicher Aufträge, angewandt und ausgelegt werden.
(10)
Die Durchführung dieser Verordnung lässt das Recht jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schützen, unberührt.
(11)
Als „drittstaatliche Subvention” sollte eine finanzielle Zuwendung gelten, die direkt oder indirekt von einem Drittstaat stammt, die einen Vorteil verschafft und die auf ein oder mehrere Unternehmen oder Wirtschaftszweige beschränkt ist. Diese Bedingungen sind kumulativ.
(12)
Eine finanzielle Zuwendung kann von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden. Ob eine öffentliche Einrichtung eine finanzielle Zuwendung gewährt hat, sollte jeweils im Einzelfall unter gebührender Berücksichtigung von Elementen wie den Merkmalen der betreffenden Einrichtung und dem rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld in dem Drittstaat, in dem die Einrichtung tätig ist, einschließlich der Rolle der Regierung in der Wirtschaft jenes Staats, festgestellt werden. Die finanzielle Zuwendung kann auch von einer privaten Einrichtung gewährt werden, wenn die Handlungen dieser privaten Einrichtung einem Drittstaat zugerechnet werden können. Der Begriff „finanzielle Zuwendung” umfasst eine breite Palette von Unterstützungsmaßnahmen, die nicht auf Geldtransfers beschränkt sind, wie beispielsweise die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte an ein Unternehmen ohne angemessene, den normalen Marktbedingungen entsprechende Vergütung.
(13)
Durch eine finanzielle Zuwendung sollte einem Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausübt, ein Vorteilverschafft werden. Eine finanzielle Zuwendung sollte als Vorteil für ein Unternehmen angesehen werden, wenn dieser Vorteil unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erlangt werden können. Die Feststellung, ob ein Vorteil entsteht, sollte auf der Grundlage komparativer Referenzwerte erfolgen, wie der Investitionspraxis privater Investoren, der auf dem Markt erhältlichen Finanzierungssätze, einer vergleichbaren steuerlichen Behandlung oder der angemessenen Vergütung für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung. Stehen keine direkt vergleichbaren Referenzwerte zur Verfügung, könnten bestehende Referenzwerte angepasst oder alternative Referenzwerte auf der Grundlage allgemein anerkannter Beurteilungsmethoden ermittelt werden. Vorteile können beispielsweise im Rahmen der Beziehungen zwischen Behörden und öffentlichen Unternehmen verschafft werden, wenn eine solche Beziehung und insbesondere eine etwaige Finanzierung öffentlicher Unternehmen durch die Behörden nicht den normalen Marktbedingungen entspricht. Bei der Bereitstellung oder dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines wettbewerbsorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens ist davon auszugehen, dass sie den normalen Marktbedingungen entspricht. Eine finanzielle Zuwendung an ein Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausübt, sollte nicht als Zuwendung betrachtet werden, durch die ein Vorteil entsteht, wenn die Beurteilung aufgrund der Referenzwerte ergibt, dass das Unternehmen diesen Vorteil auch unter normalen Marktbedingungen erlangt hätte. Durch Verrechnungspreise im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen, die innerhalb eines Unternehmens ausgetauscht werden, kann ein Vorteil verschafft werden, wenn diese Verrechnungspreise nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen. Der durch eine finanzielle Zuwendung entstandene Vorteil kann an ein Unternehmen weitergegeben werden, das eine wirtschaftliche Tätigkeit in der Union ausübt.
(14)
Der Vorteil sollte einem oder mehreren Unternehmen oder Wirtschaftszweigen verschafft werden. Die Spezifizität einer drittstaatlichen Subvention kann rechtlich oder faktisch festgestellt werden.
(15)
Eine drittstaatliche Subvention gilt von dem Moment an als gewährt, ab dem der Begünstigte einen Anspruch auf die drittstaatliche Subvention erhält. Die tatsächliche Auszahlung der drittstaatlichen Subvention ist keine notwendige Voraussetzung dafür, dass eine drittstaatliche Subvention in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
(16)
Eine finanzielle Zuwendung, die ausschließlich für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmens geleistet wird, stellt keine drittstaatliche Subvention dar. Wird jedoch eine finanzielle Zuwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit zur Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens verwendet, so kann dies einer drittstaatlichen Subvention gleichkommen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Verwendet ein Unternehmen finanzielle Zuwendungen — z. B. in Form besonderer oder ausschließlicher Rechte oder als Ausgleich für eine von Behörden auferlegte Belastung — zur Quersubventionierung anderer Tätigkeiten, könnte diese Quersubventionierung ein Hinweis darauf sein, dass die besonderen oder ausschließlichen Rechte ohne angemessene Vergütung gewährt werden oder dass die Belastung überkompensiert wird und somit einer drittstaatlichen Subvention gleichkommt.
(17)
Sobald das Vorliegen einer drittstaatlichen Subvention festgestellt wurde, sollte die Kommission im Einzelfall prüfen, ob diese den Binnenmarkt verzerrt. Im Unterschied zu staatlichen Beihilfen, die von einem Mitgliedstaat gewährt werden, sind drittstaatliche Subventionen im Allgemeinen nicht verboten.
(18)
Aufgrund des bei zahlreichen drittstaatlichen Subventionen bestehenden Mangels an Transparenz und der Komplexität der wirtschaftlichen Gegebenheiten kann es unter Umständen schwierig sein, die Auswirkungen einer bestimmten drittstaatlichen Subvention auf den Binnenmarkt eindeutig zu ermitteln oder zu quantifizieren. Daher erscheint es notwendig, bei der Feststellung von Verzerrungen eine nicht erschöpfende Liste von Indikatoren zu verwenden. Bei der Beurteilung, inwieweit eine drittstaatliche Subvention geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Unternehmens zu verbessern und dadurch den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell zu beeinträchtigen, könnte die Kommission bestimmte Indikatoren heranziehen, darunter Höhe und Art der drittstaatlichen Subvention, ihren Zweck und die an sie geknüpften Bedingungen sowie ihre Verwendung auf dem Binnenmarkt.
(19)
Bei der Anwendung der Indikatoren zur Feststellung einer Verzerrung auf dem Binnenmarkt könnte die Kommission verschiedene Faktoren wie den Umfang der drittstaatlichen Subvention in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Größe des Marktes oder zum Wert der Investition berücksichtigen. So dürfte beispielsweise ein Zusammenschluss, bei dem eine drittstaatliche Subvention einen wesentlichen Teil des für den Erwerb des Zielunternehmens gezahlten Preises deckt, eine verzerrende Wirkung haben. Ebenso dürften drittstaatliche Subventionen, die einen wesentlichen Teil des geschätzten Wertes eines Auftrags, der bei einem öffentlichen Vergabeverfahren vergeben werden soll, decken, zu Verzerrungen führen. Gewährt ein Drittstaat eine Subvention für Betriebskosten, so dürfte diese mit höherer Wahrscheinlichkeit zu Verzerrungen führen als eine drittstaatliche Subvention für Investitionskosten. Bei drittstaatlichen Subventionen für KMU ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sie Verzerrungen bewirken, als bei drittstaatlichen Subventionen für große Unternehmen. Darüber hinaus sollten die Merkmale des Marktes, insbesondere die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt, beispielsweise Marktzutrittsschranken, berücksichtigt werden. Drittstaatliche Subventionen auf Märkten, die durch Überkapazitäten gekennzeichnet sind, oder drittstaatliche Subventionen, die zu Überkapazitäten führen, weil dadurch unwirtschaftliche Vermögenswerte weiterbetrieben werden oder Investitionen in Kapazitätserweiterungen, die andernfalls nicht errichtet worden wären, gefördert werden, dürften zu Verzerrungen führen. Eine drittstaatliche Subvention für einen Begünstigten, dessen Tätigkeit auf dem Binnenmarkt, beispielsweise gemessen an dem in der Union erzielten Umsatz, nicht umfangreich ist, führt mit geringerer Wahrscheinlichkeit zu Verzerrungen als eine drittstaatliche Subvention für einen Begünstigten, der eine umfangreichere Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausübt. Es sollte bei drittstaatlichen Subventionen, die 4 Mio. EUR in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht übersteigen, grundsätzlich als unwahrscheinlich angesehen werden, dass sie im Sinne dieser Verordnung den Binnenmarkt verzerren. Drittstaatliche Subventionen für ein einziges Unternehmen, die in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren den Betrag einer von einem Drittstaat gewährten De-minimis-Beihilfe im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission(4) nicht übersteigen, sollten im Sinne dieser Verordnung als den Binnenmarkt nicht verzerrend gelten.
(20)
Ebenso wie bestimmte Arten staatlicher Beihilfen dürften aufgrund ihrer Natur insbesondere auch bestimmte Kategorien drittstaatlicher Subventionen, wie etwa unbegrenzte Garantien, jene, für die die Höhe oder Laufzeit der Garantie nicht begrenzt ist, zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt führen. Gleiches gilt für ein ungerechtfertigt günstiges Angebot, dessen Vorteilhaftigkeit, wie etwa sein Preis, nicht durch andere Faktoren gerechtfertigt werden kann. Darüber hinaus können Subventionen in Form von Ausfuhrfinanzierungen, sofern sie nicht im Einklang mit dem OECD-Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite gewährt werden, aufgrund ihrer verzerrenden Auswirkungen Anlass zu besonderer Besorgnis geben. Da bei diesen Kategorien drittstaatlicher Subventionen die Wahrscheinlichkeit am größten ist, dass sie zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt führen, ist es nicht erforderlich, dass die Kommission eine detaillierte Beurteilung auf der Grundlage von Indikatoren vornimmt. Ein Unternehmen könnte in jedem Fall nachweisen, dass die betreffende drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt unter den besonderen Umständen des jeweiligen Falls nicht verzerren würde.
(21)
Die Mitgliedstaaten sowie jede natürliche oder juristische Person können Informationen über die positiven Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention vorlegen, die die Kommission bei der Abwägungsprüfung gebührend berücksichtigen sollte. Die Kommission sollte die positiven Auswirkungen der drittstaatlichen Subvention auf der Grundlage der während der Untersuchung vorgelegten Belege für solche positiven Auswirkungen berücksichtigen. Die positiven Auswirkungen sollten sich auf die Entwicklung der jeweils subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Binnenmarkt beziehen. Gegebenenfalls sollten andere positive Auswirkungen berücksichtigt werden, um zu vermeiden, dass die Abwägungsprüfung zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung führt. Die Kommission sollte auch die umfassenderen positiven Auswirkungen in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele, insbesondere diejenigen der Union, prüfen. Zu diesen politischen Zielen können insbesondere ein hohes Niveau bei Umweltschutz und Sozialstandards sowie die Förderung von Forschung und Entwicklung gezählt werden. Diese positiven Auswirkungen sollte die Kommission gegen die negativen Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention in Form von Verzerrungen auf dem Binnenmarkt abwägen. Im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens sollte die Kommission die Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen für die betreffenden Waren und Dienstleistungen berücksichtigen. Die Abwägungsprüfung kann zu dem Schluss führen, dass keine Abhilfemaßnahmen eingeführt werden sollten, wenn die positiven Auswirkungen der drittstaatlichen Subvention die negativen Auswirkungen überwiegen. Bei Kategorien drittstaatlicher Subventionen, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie den Binnenmarkt verzerren, als am größten angesehen wird, ist es weniger wahrscheinlich, dass die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen überwiegen. Wenn die negativen Auswirkungen überwiegen, kann die Abwägungsprüfung helfen, die angemessene Art und den angemessenen Umfang der Verpflichtungen oder Abhilfemaßnahmen festzustellen. Da bei der Abwägungsprüfung die positiven Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention geprüft werden, sollte die Durchführung einer solchen Abwägungsprüfung nicht zu einem Ergebnis führen, das für das Unternehmen schlechter wäre als ohne die Durchführung einer Abwägungsprüfung. Wenn die Kommission eine Abwägungsprüfung durchführt, sollte sie ihre Begründung im Beschluss zum Abschluss einer eingehenden Prüfung darlegen.
(22)
Wenn die Kommission eine drittstaatliche Subvention von Amts wegen prüft, sollte sie befugt sein, einem Unternehmen gegenüber Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen, um eine durch die drittstaatliche Subvention verursachte Verzerrung auf dem Binnenmarkt zu beseitigen. Die Abhilfemaßnahmen sollten strukturelle und nichtstrukturelle Maßnahmen sowie die Rückzahlung der drittstaatlichen Subvention umfassen; sie sollten geeignet sein, die betreffende Verzerrung zu beseitigen, und verhältnismäßig sein. Bei der Prüfung alternativer Abhilfemaßnahmen, die jeweils die Verzerrung vollständig und wirksam beseitigen würden, sollte die Kommission diejenige Abhilfemaßnahme wählen, die für das untersuchte Unternehmen die geringste Belastung darstellt.
(23)
Das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, sollte die Möglichkeit haben, Verpflichtungszusagen zu unterbreiten, um die durch die drittstaatliche Subvention verursachte Verzerrung zu beseitigen. Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die angebotenen Verpflichtungen die Verzerrung vollständig und wirksam beseitigen, kann sie sie akzeptieren und durch Beschluss für bindend erklären. In diesem Fall sollte die Kommission keine Abhilfemaßnahmen auferlegen.
(24)
Das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, kann anbieten, die Subvention zuzüglich angemessener Zinsen zurückzuzahlen. Die Kommission sollte eine als Verpflichtung angebotene Rückzahlung akzeptieren, wenn sie feststellen kann, dass die Rückzahlung die Verzerrung vollständig beseitigt, transparent und überprüfbar durchgeführt wird und in der Praxis wirksam ist; dabei trägt die Kommission dem Risiko einer Umgehung der Ziele dieser Verordnung Rechnung.
(25)
Wenn das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, keine Verpflichtungszusagen unterbreitet, mit denen die festgestellte Verzerrung vollständig und wirksam beseitigt würde, sollte die Kommission befugt sein, einen Zusammenschluss bzw. einen Zuschlag vor dem Vollzug des Zusammenschlusses bzw. der Auftragsvergabe zu untersagen. In Fällen, in denen der Zusammenschluss bereits vollzogen wurde, insbesondere weil keine vorherige Anmeldung erforderlich war, da die Anmeldeschwellen nicht erreicht wurden, kann die Verzerrung dennoch so erheblich sein, dass sie nicht durch verhaltensbezogene oder strukturelle Maßnahmen oder durch die Rückzahlung der Subvention beseitigt werden kann. In solchen Fällen sollte die Kommission beschließen können, die Verzerrung zu beseitigen, indem sie anordnet, dass die Unternehmen den Zusammenschluss rückgängig machen.
(26)
Das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, könnte anbieten, oder die Kommission könnte, wenn dies verhältnismäßig und erforderlich ist, das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, verpflichten, die Kommission einen angemessenen Zeitraum lang über ihre Teilnahme an künftigen Zusammenschlüssen oder öffentlichen Vergabeverfahren in der Union zu unterrichten. Die Übermittlung einer solchen Unterrichtung bzw. die Antwort oder das Ausbleiben einer Antwort der Kommission kann bei dem Unternehmen kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, dass die Kommission nicht zu einem späteren Zeitpunkt eine Prüfung möglicher drittstaatlicher Subventionen für das an dem Zusammenschluss oder dem öffentlichen Vergabeverfahren beteiligte Unternehmen einleiten wird.
(27)
Die Kommission sollte befugt sein, jegliche Informationen über drittstaatliche Subventionen von Amts wegen zu prüfen. Die Mitgliedstaaten sowie jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung sollten der Kommission Informationen über mutmaßliche drittstaatliche Subventionen, die den Binnenmarkt verzerren, übermitteln können. Die Kommission könnte eine Kontaktstelle einrichten, um die vertrauliche Übermittlung solcher Informationen zu erleichtern. Die Kommission sollte sicherstellen, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die der Kommission einschlägige Informationen über mutmaßliche den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen übermitteln, eine Antwort erhalten. Zur Untersuchung möglicher drittstaatlicher Subventionen und ob diese den Binnenmarkt verzerren, und zur Beseitigung solcher Verzerrungen wird mit der vorliegenden Verordnung ein zweistufiges Verfahren eingeführt, das aus einer Vorprüfung und einer eingehenden Prüfung besteht. Ein Unternehmen, das Gegenstand eines dieser beiden Schritte ist, sollte als Unternehmen gelten, das Gegenstand einer Prüfung ist.
(28)
Der Kommission sollten angemessene Untersuchungsbefugnisse übertragen werden, damit sie alle erforderlichen Informationen einholen kann. Sie sollte daher befugt sein, während des gesamten Verfahrens von allen Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen Auskünfte einzuholen. Darüber hinaus sollte die Kommission befugt sein, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn die angeforderten Auskünfte nicht fristgerecht erteilt werden oder unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden. Die Kommission sollte auch Fragen an Mitgliedstaaten oder Drittstaaten richten können. Darüber hinaus sollte die Kommission befugt sein, Nachprüfungen in den in der Union gelegenen Räumlichkeiten eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensvereinigung bzw. — vorbehaltlich der offiziellen Unterrichtung und Zustimmung des betreffenden Drittstaats — in den Räumlichkeiten des Unternehmens in dem Drittstaat durchzuführen. Um eine wirksame Nachprüfung zu gewährleisten, sollte die Kommission die Befugnis haben, das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung zu ersuchen, der Nachprüfung zuzustimmen. Wenn das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, oder der Drittstaat, der die Subvention gewährt hat, nicht kooperiert, sollte die Kommission ferner befugt sein, einen Beschluss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu erlassen.
(29)
Darüber hinaus sollte die Kommission befugt sein, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um eine nicht wiedergutzumachende Schädigung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt abzuwenden.
(30)
Wenn der Kommission aufgrund der Vorprüfung hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subvention vorliegen, sollte die Kommission befugt sein, eine eingehende Prüfung einzuleiten, um zusätzliche sachdienliche Informationen zur Beurteilung der drittstaatlichen Subvention einzuholen. Das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, sollte die Möglichkeit haben, seine Verteidigungsrechte auszuüben.
(31)
Die Kommission sollte die eingehende Prüfung mit dem Erlass eines Beschlusses abschließen. Sie sollte sich bemühen, die eingehende Prüfung möglichst innerhalb von 18 Monaten abzuschließen, wobei insbesondere die Komplexität des Falls und die Kooperationsbereitschaft von den betreffenden Unternehmen und Drittländern zu berücksichtigen sind.
(32)
Die Kommission sollte über geeignete Instrumente verfügen, um die Wirksamkeit der Verpflichtungen und der Abhilfemaßnahmen sicherzustellen. Kommt ein Unternehmen einem Beschluss, mit dem Verpflichtungen für bindend erklärt wurden, einem Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen, oder einem Beschluss, mit dem einstweilige Maßnahmen angeordnet wurden, nicht nach, sollte die Kommission befugt sein, Geldbußen oder Zwangsgelder mit hinreichend abschreckender Wirkung zu verhängen. Die Kommission sollte bei der Verhängung dieser Geldbußen oder Zwangsgelder Fälle wiederholter Verstöße berücksichtigen. Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erhöhen, kann die Kommission Verpflichtungen oder Abhilfemaßnahmen gleichzeitig mit der Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern auferlegen.
(33)
Um die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Kommission befugt sein, einen Beschluss aufzuheben und einen neuen zu erlassen, wenn der ursprüngliche Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Informationen beruhte, wenn ein Unternehmen gegen die eingegangenen Verpflichtungen oder die auferlegten Abhilfemaßnahmen verstößt oder wenn die Verpflichtungen oder Abhilfemaßnahmen nicht wirksam waren.
(34)
Da Zusammenschlüsse unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben können, sollte die Kommission befugt sein, nach der Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses Informationen über drittstaatliche finanzielle Zuwendungen im Rahmen des Zusammenschlusses zu untersuchen. Vor Abschluss der Prüfung durch die Kommission sollte es den beteiligten Unternehmen nicht gestattet sein, den Zusammenschluss zu vollziehen. Diese Untersuchung durch die Kommission sollte demselben Verfahren folgen, dem auch bei einer von der Kommission von Amts wegen eingeleiteten Prüfung einer drittstaatlichen Subvention gefolgt wird; dabei können Anpassungen vorgenommen werden, um den Besonderheiten von Zusammenschlüssen Rechnung zu tragen.
(35)
Es muss ein Gleichgewicht gefunden werden zwischen dem wirksamen Schutz des Binnenmarkts und der Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die dieser Verordnung unterliegenden Unternehmen zu begrenzen. Daher sollten nur solche Zusammenschlüsse der Pflicht zur vorherigen Anmeldung unterliegen, bei denen die kombinierten, nach dieser Verordnung geltenden Schwellenwerte, die auf dem in der Union erzielten Umsatz bzw. der Höhe der drittstaatlichen finanziellen Zuwendung basieren, erreicht werden.
(36)
Wird die Anmelde- bzw. Meldeschwelle nicht erreicht, sollte die Kommission die Anmeldung von möglicherweise subventionierten Zusammenschlüssen, die noch nicht vollzogen wurden, bzw. die Meldung von möglicherweise subventionierten Angeboten vor der Vergabe eines Auftrags verlangen können, wenn sie der Auffassung ist, dass der Zusammenschluss bzw. das Angebot angesichts seiner Auswirkungen in der Union einer vorherigen Prüfung bedarf. Die Kommission sollte ferner die Möglichkeit haben, von Amts wegen bereits vollzogene Zusammenschlüsse oder bereits vergebene öffentliche Aufträge zu prüfen.
(37)
Bei der Prüfung eines Zusammenschlusses sollte sich die Beurteilung des Vorliegens einer Verzerrung auf dem Binnenmarkt auf den betreffenden Zusammenschluss beschränken, und bei der Beurteilung sollten ausschließlich diejenigen drittstaatlichen Subventionen berücksichtigt werden, die in den drei Jahren vor dem Zusammenschluss gewährt wurden.
(38)
Im Rahmen des Vorabprüfungsmechanismus von Zusammenschlüssen sollten Unternehmen vor der Anmeldung auf Treu und Glauben basierende Konsultationen mit der Kommission beantragen können, um einen Hinweis darauf zu erhalten, ob die Anmeldeschwellen erreicht werden oder nicht.
(39)
Wird ein Zusammenschluss nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates(5) und nach der vorliegenden Verordnung bei der Kommission angemeldet, so sollte sich die Kommission bemühen, den Verwaltungsaufwand im Rahmen der vorliegenden Verordnung für die Anmelder zu begrenzen. Insbesondere sollten Unternehmen die Möglichkeit haben, die im Rahmen eines Verfahrens nach der vorliegenden Verordnung übermittelten spezifischen Informationen anzugeben, die die Kommission auch in Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verwenden kann.
(40)
Die Notwendigkeit, den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen anzugehen, ist im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe angesichts von deren wirtschaftlicher Bedeutung auf dem Binnenmarkt und der Tatsache, dass öffentliche Aufträge aus Steuergeldern finanziert werden, besonders ausgeprägt. Die Kommission sollte im Falle einer Meldung vor der Vergabe eines Auftrags befugt sein, Informationen über drittstaatliche finanzielle Zuwendungen zu prüfen, die der beteiligte Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren erhalten hat. Vorherige Meldungen sollten ab einem in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwert Pflicht sein, damit wirtschaftlich bedeutsame Fälle erfasst werden, gleichzeitig aber der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich bleibt und die Teilnahme von KMU an öffentlichen Vergabeverfahren nicht behindert wird. Diese Pflicht zur vorherigen Meldung ab einem bestimmten Schwellenwert sollte auch für Gruppen von Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(6), Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(7) sowie Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(8) gelten. Die Kommission hat auch das Recht, die vorherige Meldung einer drittstaatlichen finanziellen Zuwendung während eines öffentlichen Vergabeverfahrens zu verlangen, auch wenn ihr geschätzter Wert unterhalb der Meldeschwellen liegt. Die Kommission sollte sich bemühen, den Eingriff in die öffentlichen Vergabeverfahren zu begrenzen, indem sie bei der Entscheidung, ob eine solche vorherige Meldung verlangt wird, berücksichtigt, wie nah der Zeitpunkt der Auftragsvergabe ist.
(41)
Das Gleichgewicht zwischen dem Aufbau eines europäischen Marktes für Verteidigungs- und Sicherheitsgüter, der für die Aufrechterhaltung einer technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung von wesentlicher Bedeutung ist, und dem Schutz der nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten erfordert eine spezifische Regelung für die Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, die unter die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) fallen. Öffentliche Vergabeverfahren für solche Aufträge sollten daher nicht den Meldepflichten nach dieser Verordnung unterliegen. Dennoch sollte es möglich sein, die drittstaatlichen Subventionen im Zusammenhang mit solchen Verträgen von Amts wegen einer Prüfung zu unterziehen. Darüber hinaus sollten öffentliche Aufträge, die unter die Richtlinie 2009/81/EG fallen und die von jener Richtlinie ausgenommen sind oder bei denen die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 346 AEUV erfüllt sind, nicht unter die vorliegende Verordnung fallen, wobei beispielsweise beachtet werden sollte, dass die Möglichkeit, von solchen Ausnahmen Gebrauch zu machen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur so weit in Anspruch genommen werden sollte, wie dies zur Wahrung der nach den genannten Artikeln als legitim anerkannten Interessen unbedingt erforderlich ist; zudem sollte dazu die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen bezüglich der Anwendung des Artikels 296 AEUV auf die Beschaffung von Verteidigungsgütern beachtet werden.
(42)
Rahmenvereinbarungen sind eine effiziente Beschaffungsmethode, die von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern weithin genutzt wird. Die den Einkäufern nach Abschluss der Rahmenvereinbarung gewährte Flexibilität sollte von der vorliegenden Verordnung nicht berührt werden. Daher sollte die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Meldepflicht für drittstaatliche Zuwendungen bei öffentlichen Vergabeverfahren auf das Verfahren beschränkt werden, das dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung selbst vorausgeht, und nicht für Aufträge gelten, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen.
(43)
Angesichts der Dringlichkeit von Vergabeverfahren, die gemäß Artikel 27 Absatz 3 oder Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU durchgeführt werden, sollte sich die Kommission nach besten Kräften bemühen, solche Verfahren im Laufe einer Vorprüfung und einer eingehenden Prüfung vorrangig zu behandeln, um so bald wie möglich zu einem guten Ergebnis zu gelangen. Dies sollte entsprechend für ähnliche Verfahren gelten, die gemäß der Richtlinie 2014/23/EU durchgeführt werden.
(44)
Aufgrund der Besonderheiten von mehrstufigen Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sollte die Kommission eine Vorprüfung anhand der einschlägigen Informationen einleiten, die in einer Meldung bei Einreichung eines Antrags auf Teilnahme an einem Verfahren verfügbar sind. Um die Vollständigkeit der Informationen und die rasche Durchführung der Untersuchung zu gewährleisten, sollte zusammen mit dem endgültigen Angebot eine aktualisierte Meldung übermittelt werden. Die Kommission sollte außerdem das Recht haben, vor der Einreichung des endgültigen Angebots zusätzliche Informationen anzufordern.
(45)
Diese Verordnung regelt nicht den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern zum Markt der Union für öffentliche Aufträge. Diese Angelegenheit fällt unter das einschlägige Unionsrecht und einschlägige völkerrechtliche Übereinkünfte.
(46)
Wird im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung gemeldet, sollte die Beurteilung auf dieses Vergabeverfahren beschränkt bleiben.
(47)
Die Kommission sollte gegebenenfalls nach Wegen suchen, um die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel sicherzustellen, um die Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren im Rahmen dieser Verordnung zu erleichtern.
(48)
Auch sollte gewährleistet werden, dass die für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Grundsätze, insbesondere Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Transparenz und Wettbewerb, in Bezug auf alle an dem öffentlichen Vergabeverfahren beteiligten Wirtschaftsteilnehmer eingehalten werden, unabhängig von gemäß dieser Verordnung eingeleiteten und laufenden Prüfverfahren. Diese Verordnung lässt die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU im Hinblick auf die geltenden Verpflichtungen in den Bereichen Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrecht unberührt.
(49)
Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber können beschließen, einen Auftrag in Form mehrerer Lose zu vergeben, gemäß insbesondere Artikel 46 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 65 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Beachtung des Verbots der künstlichen Aufspaltung. Drittstaatliche finanzielle Zuwendungen an Bieter, die ein Angebot für Lose einreichen, deren Wert über einem anwendbaren Schwellenwert liegt, sollten gemeldet werden.
(50)
Diese Verordnung sollte die Möglichkeit der Wirtschaftsteilnehmer unberührt lassen, die Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß den Richtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2014/23/EU in Anspruch zu nehmen.
(51)
Diese Verordnung sollte die Möglichkeit von öffentlichen Auftraggebern und von Auftraggebern unberührt lassen, die Wirtschaftsteilnehmer aufzufordern, die einschlägigen Informationen oder Unterlagen gemäß der Richtlinie 2014/24/EU, der Richtlinie 2014/25/EU oder der Richtlinie 2014/23/EU oder gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, mit denen sie umgesetzt werden, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen, sofern diese Aufforderungen in vollem Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz stehen.
(52)
Öffentliche Einkäufer neigen stark dazu, die Einkäufe zu zentralisieren, um Skaleneffekte und Effizienzgewinne zu erzielen. Diese zentralen Beschaffungsstellen sind öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2009/81/EG, 2014/24/EU und 2014/25/EU. Es ist daher angemessen, dass die Kommission in der Lage sein sollte, drittstaatliche Subventionen im Zusammenhang mit Aufträgen, die von diesen öffentlichen oder anderen Auftraggebern vergeben werden, zu prüfen.
(53)
Drittstaatliche Subventionen, die einen Wirtschaftsteilnehmer in die Lage versetzen, ein in Bezug auf die betreffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben, sollten als tatsächliche oder potenzielle Ursache für eine Wettbewerbsverzerrung im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens angesehen werden. Solche Verzerrungen sollten folglich auf Grundlage einer nicht erschöpfenden Liste von Indikatoren beurteilt werden. Anhand der Indikatoren sollte festgestellt werden können, wie eine drittstaatliche Subvention den Wettbewerb verzerrt, indem sie die Wettbewerbsposition eines Unternehmens verbessert und es in die Lage versetzt, ein ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben. Wirtschaftsteilnehmern sollte Gelegenheit gegeben werden darzulegen, dass das Angebot nicht ungerechtfertigt günstig ist, u. a. durch Berufung auf die Elemente, die in Artikel 69 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU oder in Artikel 84 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU, die ungewöhnlich niedrige Angebote zum Gegenstand haben, genannt werden. Das Zuschlagsverbot sollte nur dann gelten, wenn der günstige Charakter des Angebots, das aufgrund drittstaatlicher Subventionen abgegeben werden konnte, nicht durch andere Faktoren gerechtfertigt werden kann, wenn der Bieter den Zuschlag erhalten würde und wenn das das Angebot einreichende Unternehmen keine Verpflichtungszusagen vorgelegt hat, die als angemessen und hinreichend angesehen werden, um die Verzerrung vollständig und wirksam zu beseitigen. Daher betrifft das Zuschlagsverbot das spezifische Verfahren, in dem das ungerechtfertigt günstige Angebot abgegeben wurde. Die Feststellung der Kommission, dass ein Wirtschaftsteilnehmer von einer den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subvention profitiert hat, die es ihm ermöglichte, ein ungerechtfertigt günstiges Angebot einzureichen, sollte daher nicht als ein Element angesehen werden, das zu einem Ausschluss aufgrund der fakultativen Ausschlussgründe gemäß Artikel 38 Absatz 7 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 80 der Richtlinie 2014/25/EU im Rahmen desselben oder eines anderen öffentlichen Vergabeverfahrens im Einklang mit diesen Richtlinien führt.
(54)
Ein ungerechtfertigt günstiges Angebot kann sich auch aus drittstaatlichen Subventionen ergeben, die einem Unterauftragnehmer oder Lieferanten gewährt werden, weil es Auswirkungen auf den Wettbewerb in Bezug auf das bei einem öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber eingereichte Angebot hat. Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollten jedoch nur die Hauptunterauftragnehmer oder Hauptlieferanten, d. h. diejenigen, deren Produkte oder Dienstleistungen wesentliche Elemente des Auftrags betreffen oder einen bestimmten Prozentsatz des Auftragswerts überschreiten, drittstaatliche finanzielle Zuwendungen melden. Elemente des Auftrags können insbesondere aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Qualität des Angebots, einschließlich des spezifischen Know-hows, der Technologie, des Fachpersonals, der Patente oder ähnlicher Vorteile, die dem Unterauftragnehmer oder Lieferanten zur Verfügung stehen, als wesentliche Elemente eingestuft werden, insbesondere wenn diese Elemente bei einem öffentlichen Vergabeverfahren für die Erfüllung des größten Teils von mindestens einem der Auswahlkriterien ausschlaggebend sind. Um eine stabile Tatsachengrundlage für die Prüfung zu gewährleisten, sollten bei der Vorprüfung die Hauptunterauftragnehmer und die Hauptlieferanten berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Meldung oder Erklärung oder im Falle mehrstufiger Verfahren zum Zeitpunkt der aktualisierten Meldung oder aktualisierten Erklärung bereits bekannt sind. Diese Verordnung sollte die Möglichkeit der Wirtschaftsteilnehmer unberührt lassen, bei der Ausführung ihrer Verträge neue Unterauftragnehmer einzusetzen. Folglich sollte der Wechsel von Unterauftragnehmern und Lieferanten nach Einreichung der vollständigen Meldung oder Erklärung bzw. der aktualisierten Meldung oder Erklärung oder während der Ausführung eines Vertrags keine zusätzlichen Meldepflichten nach sich ziehen; die Kommission sollte jedoch von Amts wegen eine Prüfung einleiten können, wenn ihr Informationen, auch seitens eines Mitgliedstaats, einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung, vorliegen, dass diese Unterauftragnehmer und Lieferanten möglicherweise drittstaatliche Subventionen erhalten haben könnten.
(55)
Im Einklang mit den Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sollte die Bestimmung des aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers wirtschaftlich günstigsten Angebots anhand einer Bewertung auf der Grundlage des Preises oder der Kosten, mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie der Lebenszykluskostenrechnung, erfolgen und kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten, das auf der Grundlage von Kriterien — unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener oder sozialer Aspekte — bewertet wird, die mit dem Auftragsgegenstand des betreffenden Auftrags in Verbindung stehen.
(56)
Im Rahmen von Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, insbesondere was die öffentliche Vergabeverfahren betrifft, kann bzw. — im in Artikel 267 AEUV vorgesehenen Fall — muss ein einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 267 AEUV, das eine Entscheidung über die Frage als erforderlich erachtet, um sein Urteil zu fällen, den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts, einschließlich dieser Verordnung, ersuchen. Jedoch darf nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dieses einzelstaatliche Gericht den Gerichtshof nicht auf Antrag eines betroffenen Wirtschaftsteilnehmers, der die Gelegenheit hatte, eine Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss zu erheben, mit einer Frage der Gültigkeit des Beschlusses der Kommission befassen, insbesondere wenn er unmittelbar und individuell von diesem Beschluss betroffen war, diese Gelegenheit jedoch nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 263 AEUV genutzt hatte.
(57)
Angesichts der Merkmale des Vorabprüfungsmechanismus für Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren und mit Blick auf die für derartige Transaktionen erforderliche Rechtssicherheit sollten Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren, die nach den jeweils geltenden Verfahren angemeldet bzw. gemeldet und beurteilt wurden, von der Kommission nicht von Amts wegen erneut geprüft werden. Finanzielle Zuwendungen, über die die Kommission im Wege des Anmelde- bzw. Meldeverfahrens informiert wurde, können jedoch auch außerhalb dieses Prüfverfahrens für Zusammenschlüsse oder öffentliche Vergabeverfahren relevant sein.
(58)
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Verordnung wirksam mit der Kommission zusammenarbeiten. Zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit sollte die Kommission in der Lage sein, ein Verfahren für die Zusammenarbeit einzurichten.
(59)
Um Informationen über drittstaatliche Subventionen einzuholen, sollte die Kommission über die Möglichkeit verfügen, Untersuchungen für bestimmte Wirtschaftszweige, bestimmte Arten von Wirtschaftstätigkeiten oder in Bezug auf die Nutzung bestimmter Instrumente für drittstaatliche Subventionen einzuleiten. Die Kommission sollte die im Rahmen solcher Marktuntersuchungen erlangten Informationen verwenden können, um im Rahmen von Verfahren nach dieser Verordnung bestimmte Transaktionen zu überprüfen.
(60)
Wenn die Kommission das Vorliegen wiederholter den Binnenmarkt verzerrender drittstaatlicher Subventionen vermutet oder wenn bei mehreren Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen desselben Drittstaats festgestellt werden, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, einen Dialog mit dem betreffenden Drittstaat aufzunehmen, um Optionen zu sondieren, die auf die Einstellung oder Änderung der den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subventionen im Hinblick darauf abzielen, deren verzerrende Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu beseitigen. Ist in einem bilateralen Abkommen zwischen der Union und einem Drittstaat ein Konsultationsverfahren für den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen vorgesehen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, so könnte dieses Verfahren genutzt werden, um den Dialog mit Drittstaaten zu erleichtern. Der Dialog mit dem Drittstaat sollte die Kommission nicht daran hindern, Prüfungen nach dieser Verordnung einzuleiten oder laufende Prüfungen fortzusetzen. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über einschlägige Entwicklungen informieren.
(61)
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Zeitraum, in dem die Kommission eine drittstaatliche Subvention prüfen darf, auf zehn Jahre ab dem Tag der Gewährung dieser drittstaatlichen Subvention beschränkt sein.
(62)
Aus denselben Gründen sollten Verjährungsfristen für die Verhängung und die Vollstreckung von Geldbußen oder Zwangsgeldern vorgesehen werden.
(63)
Im Interesse von Transparenz und Rechtssicherheit ist es angezeigt, dass die Kommission alle von ihr gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen Beschlüsse entweder im vollen Wortlaut oder als Zusammenfassung veröffentlicht oder bekannt macht.
(64)
Die Kommission sollte bei der Veröffentlichung ihrer Beschlüsse die Vorschriften über das Berufsgeheimnis nach Artikel 339 AEUV befolgen und insbesondere alle vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimisse schützen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) erfolgen, je nachdem, welche Verordnung für die entsprechende Verarbeitung gilt.
(65)
Für Fälle, in denen die von dem Unternehmen als vertraulich oder als Geschäftsgeheimnis gekennzeichneten Informationen nicht unter das Berufsgeheimnis zu fallen scheinen, sollte es ein Verfahren geben, nach dem die Kommission das Recht hat, zu entscheiden, inwieweit solche Informationen offengelegt werden können. Wenn die Kommission einen Antrag auf vertrauliche Behandlung zurückweist, sollte sie eine Frist angeben, nach deren Ablauf die Informationen offengelegt werden, sodass der Antragsteller jeden ihm zur Verfügung stehenden gerichtlichen Schutz einschließlich einer einstweiligen Maßnahme in Anspruch nehmen kann.
(66)
Die Unternehmen, die Gegenstand einer Prüfung nach dieser Verordnung sind, sollten Gelegenheit erhalten, zu den Gründen, aus denen die Kommission einen Beschluss zu erlassen beabsichtigt, Stellung zu nehmen, und daher Recht auf Einsicht in die Akten haben. Die Verteidigungsrechte der Unternehmen, die Gegenstand einer Prüfung sind, sind zu wahren, doch müssen auch Geschäftsgeheimnisse geschützt werden.
(67)
Wenn der Bereitsteller der Informationen zustimmt, sollte die Kommission die im Rahmen dieser Verordnung erlangten Informationen auch bei der Anwendung anderer Rechtsakte der Union verwenden können.
(68)
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Verschlusssachen geschützt werden, insbesondere gemäß dem Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden(12), dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission(13) und dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission(14).
(69)
Die Durchführung dieser Verordnung durch die Union sollte mit dem Unionsrecht und dem WTO-Abkommen sowie mit den Zusagen im Rahmen anderer Handels- und Investitionsübereinkommen, zu deren Vertragsparteien die Union oder die Mitgliedstaaten zählen, im Einklang stehen. Diese Verordnung sollte die Bemühungen der Union zur Verbesserung der multilateralen Vorschriften für die Bewältigung verzerrender Subventionen ergänzen.
(70)
Einschränkungen der Freiheiten nach Artikel 34, 49, 56 und 63 AEUV können dadurch gerechtfertigt sein, dass unfaire Wettbewerbsbedingungen vermieden werden müssen, sofern solche Einschränkungen — wie andere Einschränkungen der Grundfreiheiten — mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit, sowie mit den Grundrechten im Einklang stehen.
(71)
Es besteht die Möglichkeit, dass es bei der Durchführung dieser Verordnung zu Überschneidungen mit sektorspezifischen Vorschriften kommt, vor allem in den Bereichen Seeschifffahrt und Luftverkehr. Daher muss das Verhältnis dieser Verordnung zu sektorspezifischen Instrumenten, in denen es um drittstaatliche Subventionen geht, so insbesondere zu der Verordnung (EWG) Nr. 4057/86 des Rates(15), der Verordnung (EU) 2016/1035 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) und der Verordnung (EU) 2019/712 des Europäischen Parlaments und des Rates(17), geklärt werden.
(72)
Alle auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte der Kommission unterliegen im Einklang mit Artikel 263 AEUV der Überwachung durch den Gerichtshof. Gemäß Artikel 261 AEUV sollte der Gerichtshof die Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung im Hinblick auf die Beschlüsse erhalten, mit denen die Kommission Geldbußen oder Zwangsgelder auferlegt.
(73)
Um die Vorhersehbarkeit dieser Verordnung zu fördern, sollte die Kommission Leitlinien in Bezug auf Folgendes veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren: die Kriterien für die Feststellung des Vorliegens einer durch eine drittstaatliche Subvention verursachten Verzerrung auf dem Binnenmarkt, die Anwendung der Abwägungsprüfung, die Anwendung ihrer Befugnis, die vorherige Anmeldung aller Zusammenschlüsse bzw. Meldung aller drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen an einen Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens zu verlangen, und die Beurteilung einer Verzerrung in einem öffentlichen Vergabeverfahren. Bei der Herausgabe dieser Leitlinien sollte die Kommission angemessene Konsultationen mit den Interessenträgern und Mitgliedstaaten durchführen. Um die Durchführung dieser Verordnung in der Anfangsphase ihrer Anwendung zu erleichtern, sollte sich die Kommission bemühen, vor der Veröffentlichung der Leitlinien Erläuterungen zur Anwendung dieser Bestimmungen zu veröffentlichen.
(74)
Um für einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu sorgen, sollten der Kommission nach Artikel 291 AEUV Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) ausgeübt werden und Folgendes betreffen: Beschlüsse zur Einstellung der eingehenden Prüfungen, die Auferlegung einstweiliger Maßnahmen, Beschlüsse über Zusammenschlüsse, die unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht oder unter Verstoß gegen einen Verpflichtungsbeschluss, einen Beschluss zur Untersagung eines Zusammenschlusses oder einen Beschluss zur Untersagung der Zuschlagserteilung bei einem öffentlichen Vergabeverfahren vollzogen wurden, den Widerruf bestimmter Beschlüsse sowie Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Form-, Inhalts- und Verfahrenseinzelheiten und die diesbezüglichen Aspekte im Zusammenhang mit der Vorprüfung und der eingehenden Prüfung.
(75)
Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, ein vereinfachtes Verfahren einzuführen, nach dem sie bestimmte Zusammenschlüsse oder öffentliche Vergabeverfahren behandelt, die offenbar mit geringerer Wahrscheinlichkeit zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt durch drittstaatliche Subventionen führen.
(76)
Um auch langfristig gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten und sowohl Fälle, für die eine Anmeldung bzw. Meldung erfolgt ist, als auch von Amts wegen geprüfte Fälle angemessen abzudecken und gleichzeitig einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollte der Kommission nach Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten übertragen werden in Bezug auf die Änderung der Schwellenwerte für die Anmeldung von Zusammenschlüssen bzw. die Meldung bei öffentlichen Vergabeverfahren sowie in Bezug auf die Verkürzung der Fristen für die Vorprüfung und die eingehende Prüfung angemeldeter Zusammenschlüsse bzw. gemeldeter finanzieller Zuwendungen im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren. Unbeschadet der Möglichkeit, die Anmeldeschwellen für Zusammenschlüsse bzw. die Meldeschwellen für öffentliche Aufträge im Wege eines Gesetzgebungsvorschlags zu ändern, einschließlich im Zusammenhang mit der in dieser Verordnung vorgesehenen Überprüfung, können diese Schwellenwerte während des Zeitraums der Befugnisübertragung nach dieser Verordnung einmal im Wege eines delegierten Rechtsakts geändert werden. Was finanzielle Zuwendungen im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren angeht, so sollte die Befugnis zum Erlass eines solchen Rechtsaktes in einer Weise ausgeübt werden, die auch den Interessen von KMU Rechnung trägt. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(19) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(77)
Gilt für einen Zusammenschluss die Anmeldepflicht nach dieser Verordnung, sollten die finanziellen Zuwendungen, die gleich welchem der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in den drei Jahren vor Geltungsbeginn dieser Verordnung gewährt wurden, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren sollte diese Verordnung auch für finanzielle Zuwendungen gelten, die einem Wirtschaftsteilnehmer in den drei Jahren vor Geltungsbeginn dieser Verordnung gewährt wurden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 105 vom 4.3.2022, S. 87.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. November 2022.

(3)

Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ( „EG-Fusionskontrollverordnung” ) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(6)

Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(7)

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(8)

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(9)

Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

(10)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(11)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(12)

Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (ABl. C 202 vom 8.7.2011, S. 13).

(13)

Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(14)

Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(15)

Verordnung (EWG) Nr. 4057/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über unlautere Preisbildungspraktiken in der Seeschifffahrt (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 14).

(16)

Verordnung (EU) 2016/1035 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 1).

(17)

Verordnung (EU) 2019/712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 868/2004 (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 4).

(18)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(19)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

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