Artikel 2 VO (EU) 2022/342
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien” oder „Projekt” ein grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien im Sinne der Verordnung (EU) 2021/1153;
- 2.
- „erneuerbare Energie” eine Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
- 3.
- „Projektträger” einen Rechtsträger, der ein grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien entwickelt und bei dem es sich auch um einen Mitgliedstaat handeln kann;
- 4.
- „Antrag” einen Antrag auf Auswahl eines Projekts als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien durch die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153;
- 5.
- „Kooperationsmechanismus” die Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten oder zwischen mindestens einem Mitgliedstaat und einem Drittland gemäß den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
- 6.
- „Kooperationsvereinbarung” eine förmliche Vereinbarung zur Einrichtung eines Kooperationsmechanismus;
- 7.
- „Entwurf der Liste” die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, die von der in Teil IV Nummer 4 Buchstabe b des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 genannten Gruppe vereinbart wird;
- 8.
- „endgültige Liste” die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, die von der Kommission gemäß Teil IV Nummer 4 Buchstabe g des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 angenommen wurde;
- 9.
- „Aufnahmemitgliedstaat” einen Mitgliedstaat, in dem die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie physisch angesiedelt ist;
- 10.
- „abnehmender Mitgliedstaat” einen Mitgliedstaat, der einen finanziellen Beitrag zu Investitionen in die Erzeugung von erneuerbarer Energie in einem anderen Mitgliedstaat leistet;
- 11.
- „beteiligte Mitgliedstaaten” sowohl die abnehmenden Mitgliedstaaten als auch die Aufnahmemitgliedstaaten;
- 12.
- „Speicherung” die Energiespeicherung im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.