Artikel 2 VO (EU) 2022/342

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien” oder „Projekt” ein grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien im Sinne der Verordnung (EU) 2021/1153;
2.
„erneuerbare Energie” eine Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
3.
„Projektträger” einen Rechtsträger, der ein grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien entwickelt und bei dem es sich auch um einen Mitgliedstaat handeln kann;
4.
„Antrag” einen Antrag auf Auswahl eines Projekts als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien durch die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153;
5.
„Kooperationsmechanismus” die Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten oder zwischen mindestens einem Mitgliedstaat und einem Drittland gemäß den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
6.
„Kooperationsvereinbarung” eine förmliche Vereinbarung zur Einrichtung eines Kooperationsmechanismus;
7.
„Entwurf der Liste” die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, die von der in Teil IV Nummer 4 Buchstabe b des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 genannten Gruppe vereinbart wird;
8.
„endgültige Liste” die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, die von der Kommission gemäß Teil IV Nummer 4 Buchstabe g des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 angenommen wurde;
9.
„Aufnahmemitgliedstaat” einen Mitgliedstaat, in dem die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie physisch angesiedelt ist;
10.
„abnehmender Mitgliedstaat” einen Mitgliedstaat, der einen finanziellen Beitrag zu Investitionen in die Erzeugung von erneuerbarer Energie in einem anderen Mitgliedstaat leistet;
11.
„beteiligte Mitgliedstaaten” sowohl die abnehmenden Mitgliedstaaten als auch die Aufnahmemitgliedstaaten;
12.
„Speicherung” die Energiespeicherung im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).

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