Artikel 38 VO (EU) 2022/439

Modellgestaltung

Bei der Bewertung der Gestaltung des Ratingmodells für die Zwecke von Artikel 174 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden:

a)
die Eignung des Modells im Hinblick auf seine spezifische Anwendung;
b)
die vom Institut vorgenommene Analyse von Annahmen oder Ansätzen alternativ zu den im Modell gewählten;
c)
die Methode des Instituts für die Modellentwicklung;
d)
ob die betreffenden Mitarbeiter des Instituts die Fähigkeiten und Grenzen des Modells vollumfänglich verstanden haben, und insbesondere, ob in der Modelldokumentation des Instituts:

i)
beschrieben wird, welche Grenzen des Modells in Zusammenhang mit den Modelleingangswerten, unsicheren Annahmen und der Verarbeitungskomponente des Modells stehen, und ob die Modellergebnisse manuell oder im IT-System ermittelt werden;
ii)
Situationen beschrieben werden, in denen das Modell hinter den Erwartungen zurückbleibt oder versagt, und eine Bewertung der Bedeutung der Modellschwächen und von möglichen mildernden Faktoren enthalten ist.

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